Zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden Gratifikationen – ohne Familienzuschläge – grundsätzlich auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet. Der Anspruch muss schriftlich festgelegt oder die Zahlung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sein.

Gratifikationen werden auch bei der Frage berücksichtigt, ob eine Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt oder ob die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden ist.

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