Gratifikationen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, gehören nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Werden sie laufend gezahlt, sind sie dem übrigen Arbeitslohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen. Handelt es sich um einmalige oder gelegentliche Gratifikationen, so gelten die Vorschriften für sonstige Bezüge.

Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer einen (vertraglichen) Anspruch hat, können grundsätzlich nicht in steuerfreie oder günstig pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen umgewandelt werden.

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