Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V fallen unter den Begriff "Beiträge" auch die Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V. Dies hätte zur Folge, dass die Zusatzbeiträge von der Regelung zur grundsätzlich hälftigen Beitragstragung nach § 249c SGB V erfasst wären. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Zusatzbeiträge jedoch entweder allein vom Mitglied oder allein vom Arbeitgeber bzw. dem jeweils zuständigen Leistungsträger zu tragen. Des Weiteren macht § 44a Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB XI deutlich, dass der Zusatzbeitrag in die Zuschüsse für eine private Krankenversicherung, die von der Pflegekasse bzw. von den das Pflegeunterstützungsgeld gewährenden Stellen auf Antrag gewährt werden, einzubeziehen ist. Unter Ausschluss einer hälftigen Tragung des Zusatzbeitrags und unter Berücksichtigung der gebotenen Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten führt dies dazu, dass der Zusatzbeitrag bei den gesetzlich Krankenversicherten für die Zeit des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld allein von der Pflegekasse bzw. den die Leistung gewährenden Stellen zu tragen ist.

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