Einführung

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Bestandsprüfungen der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsprüfungen durch die Sozialversicherungsträger" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt.

Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert.

Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsprüfungen durch die Sozialversicherungsträger"“ sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.

Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten seit 1.1.2017.

1. Allgemeines

[1] Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen zwischen den Meldungen der Arbeitgeber und dem Datenbestand des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bzw. der berufsständischen Versorgungseinrichtungen den Inhalt und den Aufbau der Bestandsprüfungen sowie das Verfahren zur Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den Meldepflichtigen.

[2] Soweit in diesen Gemeinsamen Grundsätzen der Begriff "Einzugsstelle" verwendet wird, sind damit sowohl die Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint.

[3] Die im Rahmen der Bestandsprüfungen vorgenommenen inhaltlichen Änderungen durch die Einzugsstellen stellen eine Ergänzung zur allgemeinen Meldepflicht des Arbeitgebers dar. Sie ersetzen nicht die Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers, Meldungen rechtzeitig, vollständig und richtig zu erstellen.

2 Bestandsprüfungen

[1] Die von den Meldepflichtigen übermittelten Meldungen sind bei Eingang vom jeweiligen Empfänger inhaltlich im Abgleich mit seinen Bestandsdaten zu prüfen. Stellt der Empfänger dabei einen Fehler fest, hat er die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären.

[2] Dabei sind Meldungen zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie grundsätzlich zu stornieren und neu zu erstatten.

[3] Wird im Einvernehmen mit dem Meldepflichtigen die Meldung durch den Empfänger geändert, hat der Empfänger diese Veränderung dem Meldepflichtigen unverzüglich zu melden. In diesen Fällen ist die fehlerhafte Meldung durch den Meldepflichtigen grundsätzlich nicht zu stornieren oder neu zu melden. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Meldepflichtigen und dem Empfänger ist dabei nicht an bestimmte Formen gebunden. Ist eine Meldung für mehrere Empfänger bestimmt, sind bei allen Empfängern Bestandsprüfungen durchzuführen. Dabei ist durch die Sozialversicherungsträger sicherzustellen, dass die Meldepflichtigen keine redundanten Rückmeldungen oder Rückmeldungen mit unterschiedlichen Inhalten erhalten.

3. Meldeverfahren und Einsatzzeitpunkte

Nachfolgend werden die Meldeverfahren aufgeführt, bei denen Rückmeldungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV vorgesehen werden. Es wird eine stufenweise Einführung festgelegt.

3.1 Rückmeldungen durch die Einzugsstellen

3.2 Rückmeldungen durch die Rentenversicherung

3.3 Rückmeldungen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

3.4 Keine Rückmeldungen im Verfahren der Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 SGB IV und im Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 SGB V

Durch die maschinelle Rückantwort der Krankenkassen in den Dialogverfahren Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen sowie Zahlstellen-Meldeverfahren erhalten die Arbeitgeber respektive die Zahlstellen Kenntnis über vorgenommene Änderungen gemeldeter fachlicher Werte. Insofern wird von weiteren Rückmeldungen in den vorgenannten Verfahren abgesehen.

4. Aufbau und Inhalt der Rückmeldung

4.1 Rückmeldung an den Meldepflichtigen

[1] Wurde eine Meldung durch einen Empfänger der Meldung im Einvernehmen mit dem Meldepflichtigen geändert, ist die ursprüngliche Meldung mit einem separaten Datenbaustein, der die Abweichungen ausweist und verfahrensspezifisch ausgestaltet wird, an den Meldepflichtigen zurück zu senden. Dabei wird in jedem Verfahren einzeln festgelegt, welche fachlichen Werte in den Rückmeldungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV enthalten sein dürfen. Diese Festlegungen ...

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