[1] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach § 3 EFZG davon abhängig, dass eine Krankheit den Arbeitnehmer arbeitsunfähig macht, ihn an der Krankheit kein Verschulden trifft und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

[2] Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch Arbeitsverhinderungen

  • infolge einer [akt.] durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft oder
  • infolge eines Abbruchs der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch)

[3] Darüber hinaus muss die Arbeitsunfähigkeit, die [akt.] durch Krankheit erforderliche Sterilisation, der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch bzw. der grundsätzlich rechtswidrige aber straffreie Schwangerschaftsabbruch die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein.

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