Übersicht zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis[1]
1. vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | |||
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Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | |
Versicherungsstatus | Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich | Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 3 SGB VI); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich | Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich |
Beiträge | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers | keine Beitragspflicht des Arbeitgebers |
Meldungen | Personengruppenschlüssel (PERSGR): 190; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0; sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Meldungen zu erstatten. |
U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |
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Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
2. vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | |||
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Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | |
Versicherungsstatus |
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Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich | Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 25 Abs. 1 SGB III), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich |
Beiträge |
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Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 162 Nr. 1 SGB VI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen | Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen |
Meldungen |
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U1- und U2-Verfahren | Insolvenzgeldumlage | |
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Umlagen | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. | Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. |
3. nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern | |||
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Kranken- und Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | |
Versicherungsstatus |
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Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich |
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