Übersicht zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis[1]

1. vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
  Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 3 SGB VI); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich
Beiträge keine Beitragspflicht des Arbeitgebers keine Beitragspflicht des Arbeitgebers keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Meldungen Personengruppenschlüssel (PERSGR): 190; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0; sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Meldungen zu erstatten.
  U1- und U2-Verfahren Insolvenzgeldumlage
Umlagen Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
2. vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
  Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 25 Abs. 1 SGB III), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Beiträge
  • Bei Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen, soweit sie nicht nach dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu bemessen sind
  • Bei Versicherungspflicht als Praktikant besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 162 Nr. 1 SGB VI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen
Meldungen
  • Mit Arbeitsentgelt über 325 EUR mtl.:
    Personengruppenschlüssel (PERSGR): 105; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 1[2]-1-1-1
  • Mit Arbeitsentgelt bis 325 EUR mtl.:
    Personengruppenschlüssel (PERSGR): 121; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 1[3]-1-1-1
  • Ohne Arbeitsentgelt:
    Personengruppenschlüssel (PERSGR): 105; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-1-1-0
  U1- und U2-Verfahren Insolvenzgeldumlage
Umlagen Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
3. nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
  Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
  • Versicherungsp...

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