[1] Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemein bildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen diese Schüler bei Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht selbst bei Ausübung einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt wird.

[2] In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören in der Mehrzahl der Länder die Hauptschulen, Schularten mit mehreren Bildungsgängen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen, Förderschulen. Allgemein bildende Schulen sind von den beruflichen Schulen abzugrenzen. Dementsprechend sind Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, keine Schüler allgemein bildender Schulen und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.

[3] Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine allgemein bildende schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. Personen, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss (z. B. Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen, unterliegen demnach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III versicherungsfrei.

[4] Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.

[5] Im Gegensatz zu den von Schülern allgemein bildender Schulen außerhalb der Schulausbildung ausgeübten Beschäftigungen handelt es sich bei dem von der Schule vorgeschriebenen Betriebspraktikum (Schülerpraktikum), durch das die Schüler betriebliche Zusammenhänge kennenlernen und ein besseres Verständnis für berufliche Anforderungen erhalten sollen, nicht um ein Beschäftigungsverhältnis.

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