4.1 Allgemeines

Die Mitteilungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden technischen Standards entsprechen. Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik gemäß § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4.2 Besonderheiten

[1] Datensätze für die Renten- und Unfallversicherungsträger sowie für die Bundesagentur für Arbeit können in einer Datei zusammen mit den Datensätzen für die Krankenkassen versendet werden. Die Daten sind an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln.

[2] Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Daten und leiten diese an die Krankenkassen oder an die Weiterleitungsstellen der zuständigen Sozialversicherungsträger weiter. Die Krankenkassen sowie die Renten- und Unfallversicherungsträger übermitteln die Mitteilungen für Arbeitgeber ggf. über ihre Weiterleitungsstellen ebenfalls an die Datenannahmestellen der Krankenkassen.

[3] Aufgrund der Besonderheit, dass Vorerkrankungsanfragen ausschließlich an die Krankenkassen erfolgen und bei der Bundesagentur für Arbeit weder Rückmeldungen über die Höhe noch über das Ende der Entgeltersatzleistung an die Arbeitgeber auftreten, wird eine elektronische Übermittlung nicht eingerichtet.

[4] Der Arbeitgeber übernimmt die Mitteilungen in sein Entgeltabrechnungsprogramm. Eine Übermittlung der Mitteilungen in Papierform ist, mit Ausnahme der in Anlage 3 beschriebenen Einzelfälle nicht vorgesehen. Die Mitteilungen an den Arbeitgeber werden separat von den Fehlerrückmeldungen an den Ersteller der Daten übermittelt.

4.3 Versicherte

Für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gilt weiterhin § 3 EFZG, demnach die Verpflichtung des Beschäftigten, den Arbeitgeber weiter über Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren und diese Zeiten nachzuweisen. Ein Abruf des Endes der Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber obliegt dessen Entscheidungshoheit.

[1] Die Aussagen unter "4.3 Versicherte" wurden aufgrund einer Auflage des BMAS, im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMEL im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgenommen.

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