a) [akt.] Entgeltunterlagen

[1] [akt.] Wie im Steuerrecht sind auch im Bereich der Sozialversicherung die Führung von Entgeltunterlagen ausdrücklich vorgeschrieben. § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitgeber, für jeden Beschäftigten [akt.] Entgeltunterlagen zu führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser der Versicherungspflicht unterliegt. Mithin sind [akt.] Entgeltunterlagen z. B. auch für geringfügig beschäftigte und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer zu führen. Die Aufzeichnungspflicht und die hiermit verbundene Duldung der Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV trifft mithin auch solche Arbeitgeber, die keine Beiträge zu zahlen und deshalb auch keine Meldungen zu erstatten haben. Durch diese ausnahmslose Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht rückwirkend prüfen zu können.

[2] Die Lohnunterlagen sind – getrennt nach Kalenderjahren – in deutscher Sprache und im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. . .

[3] Die Verpflichtung zur Führung von [akt.] Entgeltunterlagen gilt nach § 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht für die in privaten Haushalten Beschäftigten, auch soweit es sich um versicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt. Die [akt.] landwirtschaftliche Krankenkasse kann nach § 28f Abs. 1 Satz 3 SGB IV im Übrigen Ausnahmen von der Führung von Entgeltunterlagen für mitarbeitende Familienangehörige zulassen.

b) Summenbeitragsbescheid

[1] Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht derart, dass die Beschäftigten und/oder deren Arbeitsentgelt nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand festgestellt werden können, kann [akt.] der üprüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 SGB IV die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne namentliche Benennung der einzelnen Arbeitnehmer auf der Basis der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte festsetzen (Summenbeitragsbescheid). Lässt sich auch die Summe der [akt.] Arbeitsentgelte nicht oder nur mit großem Aufwand ermitteln, ist diese von dem prüfenden Träger der Rentenversicherung zu schätzen, wobei ortsübliche Maßstäbe mit zu berücksichtigen sind (z. B. ortsüblicher Tariflohn, tarifliche Arbeitszeit sowie in der jeweiligen Branche üblicherweise geleistete Überstunden von gleichartigen Arbeitnehmern). Die Schätzung kann sich auch am Umsatz des Arbeitgebers orientieren.

[2] Da ein Summenbeitragsbescheid gemäß § 28 f Abs. 2 SGB IV auch dann festgesetzt werden darf, wenn die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre, entfallen insoweit die vom BSG mit Urteilen vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, USK 85145 und vom 6.3.1986, 12 RK 26/85, USK 8616, für erforderlich gehaltenen Einzelermittlungen. Hat demnach ein Arbeitgeber durch Verletzung der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht vereitelt, dass [akt.] der prüfende Träger der Rentenversicherung die für die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie die für die Beitragsberechnung erforderlichen Tatbestände erfährt und bestreitet der Arbeitgeber die Versicherungs- und Beitragspflicht der bei ihm Beschäftigten bzw. die Höhe der geltend gemachten Beiträge, dann obliegt die Beweislast nicht dem prüfenden Träger der Rentenversicherung, sondern dem Arbeitgeber (Umkehr der Beweislast).

[3] Soweit der Summenbeitragsbescheid Arbeitnehmer betrifft, [akt.] der bei keiner Krankenkasse versichert ist, ist für den Erlass des Summenbeitragsbescheides nach § 28i Satz 3 SGB IV die Einzugsstelle zuständig, die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V bestimmt ist.

[4] . . .

c) Beitragsnachweis

[1] Der Arbeitgeber hat der zuständigen Einzugsstelle nach § 28f Abs. 3 SGB IV grundsätzlich für jeden Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis einzureichen. [akt.] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Gestaltung des Beitragsnachweises (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).

[2] . . .

[3] Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. [akt.] Gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln.

[4] Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt bzw. unmittelbar die Gesamtsozialversicherungsbeiträge schätzen, bis der Nachweis nachgeholt wird. Für eine Schätzung genügt die Tatsache, dass der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Welchen Grund dies hat, ist unerheblich. Worauf sich die Einzugsstelle bei ihrer...

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