[1] [akt.] Die Regelungen über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind in § 8 SGB V zusammengefasst.

[2] [akt.] Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

[3] Die Frist für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht [akt.] ist in § 8 Abs. 2 SGB V einheitlich für alle Befreiungstatbestände auf drei Monate nach Beginn der Krankenversicherungspflicht festgelegt. Allerdings wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V kann nicht widerrufen werden.

[4] Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat keinerlei Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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