Zusammenfassung

Durch das "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBI. I 2000 S. 2) wurde ein gesondertes Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen in einem Gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst. Das Rundschreiben wurde aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das

  • "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)
  • "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)
  • "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818)
  • "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007" (BGBl. I S. 3024)
  • "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626)

sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und erzielter Besprechungsergebnisse regelmäßig aktualisiert.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze" vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) ist das Anfrageverfahren weiterentwickelt worden. Die Änderungen sollen ab 1.4.2022 eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen. Sie betreffen insbesondere

  • die Beschränkung der Statusbeurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (Elementenfeststellung)
  • die Statusentscheidung gegenüber Dritten
  • das Antragsrecht für Dritte
  • die Statusbeurteilung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Prognoseentscheidung)
  • die Statusbeurteilung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung)
  • die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren.

Die Statusentscheidung gegenüber Dritten, die Möglichkeit der Antragstellung Dritter, der Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung sowie der mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren sind bis 30.6.2027 befristet. Bis 31.12.2025 soll die Deutsche Rentenversicherung Bund dem BMAS über ihre Erfahrungen dazu berichten.

Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung ab 1.4.2022 das bisherige Rundschreiben vom 21.3.2019 [GR v. 21.03.2019-II] ab.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.4.2022.

Für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.3.2022, vgl. GR v. 21.3.2019-II.

Für die Zeit bis 30.6.2019, vgl. GR v. 13.4.2010-I.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 336 SGB III i.d.F. bis 31.3.2022, § 453 SGB III, § 7 Abs. 1, § 7a, § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 28h Abs. 2 SGB IV, § 193 Abs. 3 VVG, § 55 Abs. 3 SGG.

2 Allgemeines

[1] Mit dem "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) ist mit § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein optionales Anfrageverfahren eingeführt worden, wonach abweichend von der Regelung des § 28h Abs. 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet, die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund[1] eine Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen beantragen können. Mit diesem Verfahren besteht eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage. Divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger werden dadurch vermieden.

[2] Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie das "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist für beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner sowie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zum 1.1.2005 ein obligatorisches Anfrageverfahren in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden. Arbeitgeber haben seitdem nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV die Anmeldung der Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern[2] bzw. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gesondert zu kennzeichnen. Bei einer entsprechend gekennzeichneten Anmeldung hat die Krankenkasse bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, an dessen Ergebnis die BA leistungsrechtlich gebunden ist. Durch das "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze" vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde dieses Verfahren ab 1.1.2008 auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt.

[3] Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze" vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) ist das Anfrageverfahren weiterentwickelt worden. Die Änderungen, die auch eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen sollen, betreffen

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