(zu 2 und 4.2.2):

Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350 EUR
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 250 EUR
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen zwar jeweils unterhalb des Übergangsbereichs, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte der aufgrund der Zusammenrechnung versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von 600 EUR innerhalb des Übergangsbereichs liegt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.

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