Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612 EUR kann um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612 EUR um bis zu 1.774 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 3.386 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt dies insoweit, als im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege weitere notwendige Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI).

Beispiel 1

Teil 1

Die Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von einem ambulanten Pflegedienst vom 2.3. bis 29.3. (28 Kalendertage) erbracht und in Höhe von 1.570,00 EUR nachgewiesen. Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurden bisher nicht in Anspruch genommen.

Ergebnis:

Die Pflegekasse übernimmt die durch den ambulanten Pflegedienst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.570 EUR. Für den Zeitraum vom 3.3. bis 28.3. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 2.3. und 29.3. wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.

Teil 2

Die pflegebedürftige Person nimmt erneut Leistungen der Verhinderungspflege vom 15.6. bis 30.6. (16 Kalendertage) in Anspruch. Die Verhinderungspflege wird von einem ambulanten Pflegedienst in Höhe von 744,00 EUR (täglich 46,50 EUR) erbracht. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.

Ergebnis:

Durch die bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1.570,00 EUR besteht noch ein Restanspruch in Höhe von 42,00 EUR (1.612,00 EUR – 1.570,00 [EUR]). Da die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann sie den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 EUR um den nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um bis zu 806,00 EUR erhöhen.

Aufgrund der vorangegangenen Verhinderungspflege (28 Tage) besteht noch ein Restanspruch von 14 Tagen. Während dieser Zeit sind Kosten in Höhe von 651,00 EUR (14 Tage x 46,50 EUR) entstanden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 609,00 EUR (651,00 EUR – 42,00 EUR) ist auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzurechnen. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.165,00 EUR (1.774,00 EUR – 609,00 EUR). Somit ist der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.

Für den Zeitraum vom 16.6. bis 27.6. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten Tag der Inanspruchnahme am 15.6. und dem letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 28.6. und der ab diesem Zeitpunkt insoweit sichergestellten Pflege wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Beispiel 2

Teil 1  
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 3 wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 12.3. bis 24.3. (13 Kalendertage) durchgeführt. Von der Pflegeperson werden pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 253,00 EUR, ein Verdienstausfall in Höhe von 1.445,00 EUR und Fahrkosten in Höhe von 78,00 EUR (30 km x 0,20 EUR = 6,00 EUR x 13 Tage) nachgewiesen. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege
plus Fahrkosten =
plus Verdienstausfall =
253,00 EUR
78,00 EUR
1.445,00 EUR
Gesamt = 1.776,00 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 12.3. und 24.3.
volles Pflegegeld (573,00 EUR x 2 : 30) =
38,20 EUR
vom 13.3. bis 23.3.
hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 11 : 30) =
105,05 EUR

Der Höchstbetrag von 1.612,00 EUR wird überschritten. Da bisher im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, kann der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege um die nicht verwendeten Mittel der Kurzzeitpflege um bis zu 806,00 EUR erhöht werden. Demzufolge kann der Restbetrag der Kosten für die Verhinderungspflege in Höhe von 164,00 EUR (1.776,00 EUR – 1.612,00 EUR) ebenfalls erstattet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 164,00 EUR wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anger...

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