Durch TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23.11.2023 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung angepasst, da spätestens mit Wirkung ab 1.1.2024 der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch für Beiträge in nicht voller Höhe (anteilige Beiträge) Anwendung findet, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt wurden. Der Vordruck kann auch bei Erstattungsanträgen für Zeiten vor dem 1.1.2024 verwendet werden.

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