Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:

           
 
1. Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere in Folge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
nein
  ja      
 
2. Liegt ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und ggf. der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
  nein  
  ja      
 
3. Können die erforderlichen grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen selbstständig durchgeführt werden?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
  ja  
  nein      
 
4. Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
  ja  
  nein      
 
5. Kann eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen (vgl. Abschnitt 4.2.2 "Im Haushalt lebende Person")?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
  ja  
  nein      
 
6. Können Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung abdecken oder liegt insoweit ein spezieller Bedarf insbesondere im Bereich der Grundpflege vor (vgl. Abschnitt 4.2.1 "Versorgungskonstellation")?
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.  
  ja  
  nein      
  Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.      
 
         

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