Ausweislich des Gesetzeswortlauts kommt die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V nur in Betracht, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichen. Da die Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V nur gewährt werden können, wenn keine im Haushalt lebende Person die Leistungen erbringen kann, ist der Grundsatz der Subsidiarität des Leistungsanspruchs gegenüber der Versorgung und Betreuung durch im Haushalt lebende Personen (§ 37 Abs. 3 SGB V) unmittelbar auch für den Bereich der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V anzuwenden (vgl. Abschnitt 3.2.2 "Im Haushalt lebende Person" zu § 37 Abs. 1a SGB V).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge