[1] Besteht ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Versorgung sowie auf Grundpflege, sind Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V regelmäßig nicht ausreichend. Daher ist ein Leistungsanspruch nach § 37 Abs. 1a SGB V (s. Abschnitt 3"Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V") zu prüfen.

[2] Sofern der Versicherte einen Antrag auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V stellt, jedoch ausschließlich einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung sowie ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder hat, sind Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V ausreichend. In einschlägigen Fallkonstellationen sollten dem Versicherten daher die entsprechenden Leistungen der Haushaltshilfe angeboten werden.

[3] Haben Versicherte einen Bedarf an Grundpflege sowie an hauswirtschaftlicher Versorgung und können daher die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes nicht eigenständig sicherstellen, besteht neben dem ausschließlich auf die grundpflegerische Versorgung des Versicherten ausgerichteten Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V auch ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V, um die hauswirtschaftliche Versorgung des Versicherten sowie die Sicherstellung der Versorgung und Betreuung des Kindes abzudecken.

[4] Sofern keine Kinder im Haushalt leben und der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V ausgeschöpft ist, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

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