[1] Der auf bis zu 26 Wochen verlängerte Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V besteht nur, wenn bei deren Beginn ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Vollendung des 12. Lebensjahres während der Haushaltshilfe ist unschädlich. Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Für den Anspruch ist ferner die Art der Versicherung des Kindes unerheblich.

[2] Für Kinder mit Behinderung, die deswegen auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine altersmäßige Begrenzung.

[3] Behindert und auf Hilfe angewiesen sind Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen. Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (BSG, Urteil vom 31.1.1979, 11 RA 19/78). Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen. Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.

[4] Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder mit Behinderung, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei keiner Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

[5] Zugleich muss das Kind mit Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Dies ist gegeben, wenn das Kind bei Verrichtungen des täglichen Lebens objektiv fremder Hilfe bedarf (z. B. bei der Ernährung oder Körperpflege), die über das für das Lebensalter typische Maß hinausgeht. Maßstab ist insofern die Hilfebedürftigkeit eines bis zu 12 Jahre alten Kindes.

[6] Liegt bei dem im Haushalt lebenden Kind eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor, bedarf es aufgrund des insoweit bestehenden eigenständigen Sozialleistungsanspruchs des Kindes einer einzelfallbezogenen Prüfung des Leistungsanspruchs und -umfangs an Haushaltshilfe unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI.

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