Zusammenfassung

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist für den Rentenantragsteller bzw. den Rentenempfänger als Leistungsberechtigten, für die Krankenkasse, die die Versicherung durchzuführen hat, und für den Rentenversicherungsträger als zur Beitragserhebung Verpflichteten von besonderer Bedeutung. Nur bei einer lückenlosen gegenseitigen Information ist gewährleistet, dass die Belange aller Beteiligten gewahrt werden; gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Diesem Erfordernis dienen diese Gemeinsamen Grundsätze.

Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz, dass die Meldung zur Krankenversicherung die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung einschließt. Dabei ist es erforderlich, die im Rahmen des § 201 SGB V abzugebende Meldung zur Krankenversicherung stets auch um Aussagen zur Pflegeversicherung zu ergänzen.

Meldungen zur KVdR und zur Pflegeversicherung sind hinsichtlich des Absenders sowie des Empfängers der Meldung einheitlich abzugeben; dies gilt auch dann, wenn die Meldung ausschließlich Tatbestände der Pflegeversicherung beinhaltet.

Anlässlich der Einführung eines eigenständigen Versicherungspflichttatbestandes für Bezieher einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Kombination mit einer für die betroffe-ne Person zeitlich begrenzten Beitragsfreiheit zum 1. Januar 2017 sind die Gemeinsamen Grundsätze zu diesem Zeitpunkt anzupassen.

Die Änderungen im Meldeverfahren zur KVdR, die sich aus den durch das Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eingeführten Änderungen bei den vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Teilrente gezahlten Renten wegen Alters ergeben, sind ebenfalls bereits berücksichtigt.

Diese gemeinsamen Grundsätze sind Bestandteil der Vereinbarung nach § 201 Abs. 6 SGB V.

1. Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V bei Rentenantragstellung

1.1 Grundsätzliches

[1] Nach § 201 Abs. 1 SGB V haben Rentenantragsteller mit dem Rentenantrag eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einzureichen; diese Meldung schließt die Meldung zur Pflegeversicherung ein. Sie wird in Papierform erstellt. Für die den Rentenantrag aufnehmende Stelle besteht auch die Möglichkeit, die Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V über das Verfahren "Antrag-Online"/"eAntrag" per Datensatz (KVDRA) an den Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Der Rentenversicherungsträger leitet die Meldung dann an die zuständige Krankenkasse weiter. Der Datensatz ist analog der Papiermeldung aufgebaut. Die Meldung ist sehr sorgfältig auszufüllen, insbesondere hinsichtlich der Angaben über das Krankenversicherungsverhältnis.

[2] Sofern der im Meldevordruck zur Verfügung stehende Platz unter den Abschnitten 3.3 und 4.4 für diese Angaben nicht ausreicht, ist das dafür aufgelegte Ergänzungsblatt zu verwenden.

[3] Der Meldevordruck ist in einfacher Ausfertigung nach Bestätigung der Antragstellung durch die den Antrag aufnehmende Stelle unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten und verbleibt bei der Krankenkasse. Dies gilt entsprechend, wenn die Meldung mittels Datensatz vorgenommen wird.

1.2 Meldetatbestände

1.2.1 Tatbestände, bei denen eine Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V abzugeben ist

a) Erstmaliger Rentenantrag

[1] Der Meldevordruck/Datensatz ist einheitlich sowohl bei beantragten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Alters als auch bei Renten wegen Todes zu verwenden. Das Meldeverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn es sich um eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten handelt oder wenn bereits eine Rente bezogen und nunmehr eine weitere Rente beantragt wird.

[2] Bei Renten wegen Todes ist für jeden einzelnen Rentenantragsteller (z. B. für die Witwe und für jede Waise) ein eigener Meldevordruck/Datensatz zu verwenden.

b) Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine erneute Meldung nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.

c) Antrag auf Änderung der Leistungsart

[1] Ein Antrag auf Änderung der Leistungsart liegt dann vor, wenn der Rentenberechtigte aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (Beispiel: Der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

[2] Erfüllte der Rentenberechtigte bisher nicht die Voraussetzungen zur KVdR, ist das Meldeverfahren nach § 201 Abs. 1 SGB V erneut durchzuführen.

d) Antrag auf Wiedergewährung einer Waisenrente

[1] Eine Wiedergewährung liegt vor, wenn sich zwischen dem Wegfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des erneuten Beginns einer Rente derselben Leistungsart eine zeitliche Lücke ergibt.

[2] Bei Anträgen auf Wiedergewährung einer Waisenrente ist immer eine Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V abzugeben.

e) Antrag auf Wiedergewährung einer Altersrente nach Wegfall eines schädlichen Hinzuverdienstes

In diesen Fällen ist immer eine Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V abzugeben.

f) Auslandsberührung

[1] Für in Deutschland lebende Rentenantragsteller gilt das innerstaatliche Meldeverfahren zur KVdR/PflegeV, auch wenn es bei ihnen zur Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts kommt. D. h. der Rentenversicherungsträger erfährt zunächst von der zuständigen deutschen Krankenkasse das maßgebende innerstaatliche Rechtsverhältnis zur KVdR/PflegeV.

[2] Ist für den Rentenversicherungsträger erkennbar, dass für die Prüfung der Vorversicherungszeit seitens der Krankenka...

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