Einführung

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SGB IV regeln die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung). Sie bestimmen, ob Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis sich im Voraus zeitlich befristet in zwei unterschiedlichen Staaten befinden, den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht unterstehen. Ob und ggf. in welchen Bereichen Sozialversicherungspflicht nach dem nationalen Recht des jeweils anderen beteiligten Staates besteht, ist nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung.

Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig vor den Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung zu beachten (§ 6 SGB IV). Es handelt sich in erster Linie um die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die bilateralen Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten getroffen hat. Diese Regelungen sind in ihrer Ausgestaltung nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung. Sie werden nur in dem Rahmen erwähnt, wie es für das Gesamtverständnis der Aus- und Einstrahlungsregelungen der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SGB IV notwendig ist.

Für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, gelten die Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung entsprechend (§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 SGB IV). Näheres zu den Voraussetzungen einer Entsendung von Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit zeitlich begrenzt außerhalb Deutschlands ausüben, ist jedoch nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen. Die vorliegende Gemeinsame Verlautbarung ersetzt die bisherige Fassung vom 18.11.2015. Im Rahmen der Überarbeitung, die im Wesentlichen auf Hinweise und Anregungen aus der Praxis zurückgeht, sind einige Ergänzungen, vor allem hinsichtlich der Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb verbundener Unternehmen, vorgenommen worden. Verändert wurde in diesem Zusammenhang, dass die Stellung als wirtschaftlicher Arbeitgeber innerhalb eines Konzernverbundes künftig erst dann verloren geht, wenn das Arbeitsentgelt ganz oder überwiegend (bislang: ganz oder teilweise) an das im Ausland ansässige Unternehmen weiterbelastet oder von diesem unmittelbar getragen wird. Darüber hinaus wird erstmals beschrieben, dass selbst bei Auslandseinsätzen von außerhalb Deutschlands wohnenden Personen ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer Entsendung angenommen werden kann, wenn eine anschließende Weiterbeschäftigung bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland vorgesehen ist.

1 Anwendungsbereich der Entsenderegelungen

[1] Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten nach § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich nur für Personen, die im Geltungsbereich des SGB eine Beschäftigung tatsächlich ausüben (Beschäftigungsstaatprinzip). Als Ausnahmen von diesem Prinzip ordnet § 4 Abs. 1 SGB IV die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht auch für Personen an, die im Rahmen eines in Deutschland (dem Entsendestaat) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Land außerhalb Deutschlands (dem Beschäftigungsstaat) entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Entsendung im Sinne der Ausstrahlung). Für den umgekehrten Fall schließt § 5 Abs. 1 SGB IV die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht für Personen aus, die im Rahmen eines außerhalb Deutschlands bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Entsendung im Sinne der Einstrahlung).

[2] Die für die Ausstrahlung und Einstrahlung jeweils verlangten Voraussetzungen (Entsendung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, zeitliche Begrenzung der Entsendung im Voraus) sind nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilung haben andere Kriterien, wie z. B. die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, der Sitz des Arbeitgebers, der Wohnort des Arbeitnehmers oder das Recht des Staates, dem der Arbeitsvertrag unterliegt, keine Bedeutung.

[3] Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Mittelbare Auswirkungen entfalten sie auch auf die Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage (vgl. Abschnitt 2.2). Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl. Abschnitt 2.1) sind v...

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