[1] Die Beitragsbemessungsgrundlagen von Sozialleistungen sind nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder § 345 Nr. 5 SGB III zu kürzen, solange der Versicherte neben der Sozialleistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (hier: aufgrund arbeitgeberseitiger Leistungen) erzielt. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags wird in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt angesetzt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen nur ein Betrag in Höhe von 80 v. H.

Beispiel 15

(Zeitraum bis 31.12.2007/ab 01.01.2008)

Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 600,00 EUR monatlich
     
Nettokrankengeld 1.628,10 EUR monatlich
Nettokrankengeld 54,27 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) : 30 15,73 EUR kalendertäglich

Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten; dieser Betrag ist die monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).

Beiträge bei Bezug von Krankengeld zur ... RV/ALV KV/PV
80 % des Regelentgelts (i. H. v. 100,00 EUR) 80,00 EUR 80,00 EUR
Minderung um anrechenbares Bruttoarbeitsentgelt   0,00 EUR
(100 % bzw. 80 %) 4,27 EUR 3,42 EUR
Beitragsbemessungsgrundlage für die aufgrund des Krankengeldbezugs zu zahlenden Beiträge 75,73 EUR 76,58 EUR

[2] In der Pflegeversicherung sieht das Gesetz in § 57 Abs. 2 SGB XI keine Regelung für den Fall vor, dass neben dem Krankengeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bezogen wird. Eine Anwendung dieser Vorschrift ohne eine beitragsrechtliche Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrundlage für die aus der Sozialleistung zu zahlenden Beiträge würde somit dazu führen, dass die in dieser Zeit insgesamt zu zahlenden Beiträge höher wären als in der Zeit, in der ausschließlich aufgrund der Sozialleistung Beiträge zu zahlen sind. Um diese nicht gewollte Folge zu vermeiden, ist die Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu kürzen.

[3] Die Kürzung erfolgt – für alle Versicherungszweige einheitlich – auf der für die Bemessung der Beiträge (aus Sozialleistungen/Entgeltersatzleistungen) maßgebenden Grundlage, d. h. auf 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.

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