[1] Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV sind Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.

[2] Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 RVO, § 29 Abs. 1, 2 und 4 KVLG oder § 13 Abs. 2, 3 MuSchG haben, während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt).

[3] Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht somit kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige Leistung (vgl. Ziffer 3.1.1) - für Zeiten ab 1. Januar 2008, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigt - eine beitragspflichtige Einnahme dar. Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV können für Zeiten bis zum 31. Dezember 2007 nicht vorliegen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV findet keine Anwendung (vgl. Beispiel 10).

[4] Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nicht das Nettoarbeitsentgelt. Es liegt somit ausschließlich eine nicht beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV vor.

[5] Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann in diesem Fall nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV zu berücksichtigen.

[6] Aus Gründen der Praktikabilität kann auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV und anschließende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV) verzichtet werden und der aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung von der Beitragspflicht ausgenommene Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden (vgl. Beispiel 11).

[7] Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nach Ziffer 3.1.3. Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen sowie bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können sich ggf. Abweichungen vom Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt nach Ziffer 3.1.3 ergeben, wenn der Arbeitgeber das für die Bemessung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld maßgebende Nettoarbeitsentgelt nicht unter der Maßgabe des § 23c Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV berechnet, d. h. bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts den (jeweils um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderten) Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung bzw. den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bzw. den Pflichtbeitrag zur berufsständischen Versorgung nicht in Abzug bringt. Im Zusammenhang mit § 23c SGB IV kann es aber bei der Ermittlung des SV-Freibetrages zu keiner Abweichung kommen, da die Regelung nach Ziffer 3.1.3 bei allen Versicherungsverhältnissen anzuwenden ist. Die möglichen Unterschiede bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld beeinflussen den SVFreibetrag jedoch nicht, da dieser Arbeitgeberzuschuss von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen wird und damit bei der Ermittlung des SV-Freibetrages unberücksichtigt bleibt.

Beispiel 10

(Zeitraum bis 31.12.2007/ab 01.01.2008)

Bruttoarbeitsentgelt 550,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 375,30 EUR monatlich
Mutterschaftsgeld 375,30 EUR monatlich (30 KT)
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers 36,00 EUR monatlich
     
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 12,51 EUR kalendertäglich
Mutterschaftsgeld 12,51 EUR kalendertäglich
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers 1,20 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (375,30 EUR – 375,30 EUR) 0,00 EUR  

Lösung:
Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt nicht über 13 EUR (hier: 12,51 EUR). Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 1,20 EUR kalendertäglich stellt grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme dar. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) liegt, sind auf die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden (vgl. Ziffer 3.2 letzter Absatz). In diesem Fall ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung mit dem Faktor F zu multiplizieren (vgl. Abschnitt 4.3.5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 02.11.2006 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzon...

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