[1] Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung – ab 1. Januar 2008 erst, wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. Hierfür sind jeweils die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

[2] Bei der Freigrenze von 50 EUR handelt es sich nicht um einen generell zu berücksichtigenden Freibetrag. Vielmehr führt die Berücksichtigung der Freigrenze dazu, dass laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die über den SV-Freibetrag (vgl. Ziffer 3.1) hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie den Betrag von 50 EUR im Monat nicht übersteigen.

[3] Daraus folgt, dass für Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen (z. B. Erstattung von Kontoführungsgebühren; Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), generell nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt höheren Arbeitgeberleistungen ist zu ermitteln, ob sie für einen vollen Abrechnungsmonat den SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Arbeitgeberleistungen nicht der Beitragspflicht; andernfalls ist der Anteil, der den SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme (vgl. Beispiele 1 bis 4).

Beispiel 1

(Zeitraum bis 31.12.2007/ab 01.01.2008)

Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 400,00 EUR monatlich
     
Nettokrankengeld 1.628,10 EUR monatlich
Nettokrankengeld 54,27 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) : 30 15,73 EUR kalendertäglich

Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

Beispiel 2

(Zeitraum bis 31.12.2007)

Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 500,00 EUR monatlich
     
Nettokrankengeld 1.628,10 EUR monatlich
Nettokrankengeld 54,27 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) : 30 15,73 EUR kalendertäglich

Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 28,10 EUR : 30 = 0,94 EUR).

Beispiel 3

(Zeitraum ab 01.01.2008)

Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 500,00 EUR monatlich
     
Nettokrankengeld 1.628,10 EUR monatlich
Nettokrankengeld 54,27 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) : 30 15,73 EUR kalendertäglich

Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

Beispiel 4

(Zeitraum bis 31.12.2007/ab 01.01.2008)

Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 600,00 EUR monatlich
     
Nettokrankengeld 1.628,10 EUR monatlich
Nettokrankengeld 54,27 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) : 30 15,73 EUR kalendertäglich

Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten (für Zeitraum ab 01.01.2008: und übersteigt die Freigrenze von 50 EUR); dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).

[4] Die sich aus der Mitteilung der Sozialleistungsträger über die Höhe der Sozialleistung (vgl. Ziffer 7.2) ergebenden Werte sind grundsätzlich für die Ermittlung des SV-Freibetrages heranzuziehen.

[5] Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Sie bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.

[6] Kürzungen der Beitragsbemessungsgrundlage von Sozialleistungen gemäß Ziffer 3.5.2 wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung, sondern nur auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.

[7] Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug v...

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