[1] Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/ Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5)
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).

[2] Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 auch die

  • Elternzeit

erfasst (vgl. Ziffer 3.3.4).

[3] Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.

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