Einführung

Der GKV-Spitzenverband hat die nachfolgenden "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" aufgestellt.

In diesen Grundsätzen hat der GKV-Spitzenverband den Übertragungsweg, die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Aufbau der Datensätze festgelegt. Er kommt damit seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4 AAG nach.

Die "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG genehmigt worden.[1]

Die Grundsätze werden durch eine Verfahrensbeschreibung [GR v. 03.03.2021] des GKV-Spitzenverbandes erläutert.

Die Teilnahme am Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist für die Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 AAG verpflichtend.

Hinweis

Diese Grundsätze gelten ab 01.01.2022.

Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 18.06.2019-III.

Für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 13.06.2017-I.

Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 15.06.2016-I.

[1] Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem BMG die vom 1.1.2022 an geltenden Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 22.1.2021 genehmigt.

1 Allgemeines

[1] Das AAG bestimmt in § 1 Abs. 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

  1. das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur BA und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.

[2] Des Weiteren bestimmt § 1 Abs. 2 AAG, dass den Arbeitgebern

  1. den nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  2. das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
  3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur BA und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.

[3] Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2 Abs. 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2 Abs. 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.

[4] Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband

  • den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
  • die Schlüsselzahlen sowie
  • die maßgebenden Meldewege

für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.

1.1 Antragserfordernis für die Teilnahme am Verfahren

Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

1.2 Identifizierungsmerkmal

Die Arbeitgeber erstatten die maschinellen Anträge unter Angabe ihrer Betriebsnummer und der Versicherungsnummer des Arbeitnehmers. Die Versicherungsnummer ist aus dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Die Versicherungsnummer wird insbesondere nicht genutzt, um Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.

1.3 Abgabegrund

Der Abgabegrund ist in den maschinellen Erstattungsanträgen zweistellig numerisch verschlüsselt. Für jeden Erstattungsantrag ist entsprechend des jeweiligen Erstattungsverfahrens der zutreffende Schlüssel zu verwenden. Die zutreffenden Schlüsselzahlen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

2 Automatisiertes Mitteilungsverfahren

2.1 Datenübertragung

[1] Die Daten sind im eXTra-Standard zu übertragen. Es ist dabei zu beachten, dass bei einer Nutzung des eXTra-Standards nur eine Übermittlung über den GKV-Kommunikationsserver zulässig ist. Die zu verwendende Version des eXTra-Standards wird in den "Gemeinsamen Grundsätzen Technik" festgelegt. Die Beschreibung des eXTra-Standards und der registrierten Verfahren ist für alle zugänglich und kann kostenfrei über die Webseite des eXTra-Standards (www.extra-standard.de) abgerufen werden.

[2] Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Krankenkassen/Einzugsstellen die Anträge auf Erstattung ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten.

[3] Die Voraussetzungen der Systemuntersuchung ergeben sich aus den "Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemu...

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