Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurden die Regelungen zum Versicherungsschutz bei flexiblen Arbeitszeiten geändert. Neben der besseren Sicherung und Portabilität von Wertguthaben wurden insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Formen flexibler Arbeitszeitmodelle, zum Anspruch auf Wertguthabenverwendung sowie zur Wertguthabenführung und -anlage getroffen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus diesem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 31.03.2009 zusammengefasst. Nach Veröffentlichung des Rundschreibens haben sich weitere Sachverhalte ergeben, zu denen Festlegungen erforderlich sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die betreffenden Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in diesem Frage-/Antwortkatalog dargestellt.

Zur besseren Übersicht wird die Gliederung des Rundschreibens vom 31.03.2009 verwendet. Bei der nächsten Überarbeitung des Rundschreibens werden die Ergebnisse in das Rundschreiben übernommen.

3.2.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV

Fortbestand der Beschäftigung während der Freistellung

Frage Antwort
1. Endet bei Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen über einen längeren Zeitraum, die sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung nach einem Monat?

Ja. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV besteht seit 01.01.2009 eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung in Zeiten der Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen über einen Monat hinaus nur dann, wenn Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.

Dem steht die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fortbestand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Zeiten der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung nicht entgegen (vgl. Urteile vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, USK 2008-79, und B 12 KR 27/07 R -, USK 2008-95, sowie Punkt 2 dieser Niederschrift), die sich auf die Rechtslage vor 2009 bezieht. Vielmehr führt das Bundessozialgericht aus, dass es ausdrücklicher gesetzlicher Ausschlussregelungen bedarf, wenn der Fortbestand der Beschäftigung in Zeiten der Freistellung ausgeschlossen werden soll. Diese Regelung hat der Gesetzgeber für Freistellungen aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen nunmehr getroffen.
2. Schließt die Behandlung des während einer über einen Monat hinausgehenden Freistellung im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gezahlten Arbeitsentgelts wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dessen Berücksichtigung für die Berechnung der Umlagen U1 und U2 aus? Nein. Diese Arbeitsentgelte sind lediglich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen, um eine Rückabwicklung als laufendes Arbeitsentgelt zu vermeiden. Dies gilt analog, wenn Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden.

Zu Ziffer 3.2.2 Beschäftigung mit Stundenlohnanspruch

Beitragsrechtliche Behandlung von nicht vergüteten Zeitguthaben im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Frage Antwort
Sind aus Entgeltguthaben im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV errechnete Arbeitsentgelte, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet werden, beitragspflichtig, wenn die Arbeitszeitguthaben ohne finanzielle Abgeltung entfallen? Nein. Die Beitragsansprüche für aus Entgeltguthaben errechnete Arbeitsentgelte, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet werden, entstehen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur dann, wenn diese Arbeitsentgelte ausgezahlt werden.

Zu Ziffer 3.3.4 Angemessenheit des Arbeitsentgelts

Auswirkungen von Änderungen der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen

Frage Antwort
Wie wirken sich Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen während der Freistellungsphase in Bezug auf die Angemessenheit des Arbeitsentgelts aus? Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV angemessenes monatliches Arbeitsentgelt gezahlt, welches mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase entsprochen hat, ist eine Unter- oder Überschreitung dieser Grenzen unbeachtlich, sofern diese ausschließlich auf die Anpassung des monatlich aus dem Wertguthaben zu entnehmenden Arbeitsentgelts zur Beibehaltung der planmäßigen Entsparung des Wertguthabens bis zum Ende der Freistellungsphase aufgrund von Auswirkungen von Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen auf den aus dem Wertguthaben zu finanzierenden Arbeitgeberbeitragsanteil zurückzuführen ist.

Zu Ziffer 4.5.4 Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen

Mindestsicherungsumfang

Frage Antwort
1. Bezieht sich die Prüfung des Insol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge