[1] Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu, sind für Zwecke der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV aus Vereinfachungsgründen die Arbeitsentgelte unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses dem gesamten Kalendermonat des Hinzutritts zuzuordnen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass bei Fortbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe eines Monats wegfällt. Gleiches gilt auch, wenn bei Fortbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe eines Monats hinzutritt und noch im Laufe desselben Monats wegfällt.

Beispiel 11

(Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) 4.125,00 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) 6.050,00 EUR
durchgehende Beschäftigung beim Arbeitgeber A
lfd. Arbeitsentgelt (Monat Mai)
2.500,00 EUR
Aufnahme einer Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 26. Mai
lfd. Arbeitsentgelt (Teilmonat Mai)
360,00 EUR
lfd. Arbeitsentgelt (ab Monat Juni) 1.800,00 EUR

Für den Monat Mai findet keine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV statt, da die Summe der Arbeitsentgelte in Höhe von 2.860,00 EUR die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. Vom Monat Juni an sind die Arbeitsentgelte - so wie in Beispiel 1 dargestellt - aufzuteilen.

[2] Sofern eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe eines Monats zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hinzutritt, die ebenfalls nicht für den gesamten Kalendermonat besteht, kann für Zwecke der anteilmäßigen Aufteilung der Arbeitsentgelte die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht angesetzt werden. Stattdessen sind die (gesamten) Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen, ungeachtet des konkreten Mehrfachbeschäftigungs- bzw. Überschneidungszeitraums, ins Verhältnis zu einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu setzen, die für den Rahmenzeitraum zu bilden ist, für den die Beschäftigungsverhältnisse im Monat bestehen. Entsprechendes gilt bei der Beendigung parallel ausgeübter versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Laufe eines Monats. Eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB IV ist somit nicht vorzunehmen, wenn die Summe der Arbeitsentgelte aus derartigen Mehrfachbeschäftigungen für weniger als einen Kalendermonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den Rahmenzeitraum nicht übersteigt.

Beispiel 12

(Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) 4.125,00 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) 6.050,00 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber A vom 02.05. bis 06.05.
lfd. Arbeitsentgelt (Monat Mai)
  700,00 EUR
Aufnahme einer Beschäftigung beim Arbeitgeber B vom 06.05. bis 11.05.
lfd. Arbeitsentgelt
850,00 EUR
Gesamtentgelt KV/PV/RV/AlV 1.550,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV)
für Rahmenzeitraum (02.05. bis 11.05. = 10 Tage)
1.375,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV)
für Rahmenzeitraum (02.05. bis 11.05. = 10 Tage)
2.016,67 EUR

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (KV/PV):

Arbeitgeber A:

700,00 EUR x 1.375,00 EUR = 620,97 EUR
1.550,00 EUR

Arbeitgeber B:

850,00 EUR x 1.375,00 EUR = 754,03 EUR
1.550,00 EUR

Hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung findet keine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte statt, da die Summe der Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) die maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

[3] Die vorstehend beschriebene anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte, die den konkreten Mehrfachbeschäftigungs- bzw. Überschneidungszeitraums außen vor lässt und die erzielten Arbeitsentgelte einem Rahmenzeitraum zuordnet, ist vornehmlich der Verfahrensvereinfachung geschuldet. Dadurch soll vor allem vermieden werden, dass die erzielten Arbeitsentgelte für einzelne Tage (der Mehrfachbeschäftigung bzw. Überschneidung) zu ermitteln sind. Sofern Arbeitgeber eine taggenaue Aufteilung der Arbeitsentgelte für den Überschneidungszeitraum vornehmen, ist dies nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen wird auf Abschnitt 3.5 verwiesen.

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