Die Ausführungen unter Abschnitt 3.4 zur Aufteilung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen bei gleichem Zuordnungsmonat gelten auch, wenn die Beschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden (vgl. Abschnitt 8). Dabei ist zusätzlich zu beachten und im ersten Schritt zu prüfen, ob durch die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird. Damit wird die grundsätzliche Beitragspflicht der Einmalzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost festgelegt und ggf. begrenzt. Im zweiten Schritt wird die Beitragspflicht der Einmalzahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus beiden Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ermittelt. Dabei ist die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost nur im Umfang des im ersten Schritt ermittelten maximal beitragspflichtigen Anteils zu berücksichtigen.
Beispiel 10
(Darstellung nur Renten- und Arbeitslosenversicherung)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV - West) | 6.050,00 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV - Ost) | 5.200,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Rechtskreis Ost) | 5.000,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Rechtskreis West) | 900,00 EUR |
Arbeitgeber A zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 400,00 EUR.
1. Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost
• | anteilige Beitragsbemessungsgrenze - Ost (Jan. – Nov.) | 57.200,00 EUR |
• | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. – Nov.) | 55.000,00 EUR |
• | Differenz | 2.200,00 EUR |
• | max. beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 2.200,00 EUR |
2. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:
• | anteilige Beitragsbemessungsgrenze - West (Jan. – Nov.) | 66.550,00 EUR |
• | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. – Nov.) | 55.000,00 EUR |
• | beitragspfl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Jan. – Nov.) | 9.900,00 EUR |
Differenz | 1.650,00 EUR | |
• | beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen | 1.650,00 EUR |
Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A:
2.200,00 EUR x 1.650,00 EUR | = | 1.396,15 EUR |
(2.200,00 EUR + 400,00 EUR =) 2.600,00 EUR |
Arbeitgeber B:
400,00 EUR x 1.650,00 EUR | = | 253,85 EUR |
(400,00 EUR + 2.200,00 EUR =) 2.600,00 EUR |
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erübrigt sich eine Aufteilung, da sich aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B kein beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ergibt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen