[1] Wird aus einer weiteren Beschäftigung heraus, die im Laufe eines Monats hinzutritt (vgl. Abschnitt 4), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, ist für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Monat des Hinzutritts als voller Kalendermonat, in dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, anzusetzen. Für die Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind neben den Arbeitsentgelten aus dem hinzutretenden Beschäftigungsverhältnis auch die Arbeitsentgelte aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen; dabei ist das Arbeitsentgelt im Monat des Hinzutritts in vollem Umfang (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze), also auch für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung, heranzuziehen. Diese Regelung dient der Vereinfachung. Sie vermeidet, dass das monatliche Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis untermonatlich aufzuteilen ist, und zwar für Zeiten vor und nach dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung.

Beispiel 9

(Darstellung nur Krankenversicherung)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV) 4.125,00 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat)
2.700,00 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 16. Juni
lfd. Arbeitsentgelt (Teilmonat Juni)
  800,00 EUR
lfd. Arbeitsentgelt (ab Monat Juli) 1.600,00 EUR

Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:

anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Juni – Nov.)* 24.750,00 EUR
beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Juni – Nov.)* 24.125,00 EUR
Differenz    625,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung    500,00 EUR

* Anm.: Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zeit vom 01.06. bis 30.11. (und nicht für die Zeit vom 16.06. bis 30.11) zu bilden; sie umfasst 180 Tage. Das anrechenbare beitragspflichtige Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B, der die Einmalzahlung gewährt, in Höhe von 8.474,40 EUR (800 EUR für Juni + 5 x 1.534,88 EUR für Juli – Nov.) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber A von dem Monat der Mehrfachbeschäftigung an in Höhe von 15.650,60 EUR (2.700 EUR für Juni + 5 x 2.590,12 EUR für Juli – Nov.). Die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und beim Arbeitgeber B berücksichtigen für die Zeit von Juli bis November die Aufteilung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 500,00 EUR der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber B.

[2] Für den Fall, dass bei Fortbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe eines Monats wegfällt und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch eine Einmalzahlung gewährt wird, die nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist, gilt Entsprechendes.

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