[1] Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen jedoch im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden und in der Summe die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass sie zusammen die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreichen. Dabei sind die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen jedoch nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern maximal in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Die für die anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
egA x Diff |
SegA |
egA | = | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt |
Diff | = | Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des dort bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts |
SegA | = | Summe der ggf. auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt reduzierten (im gleichen Monat) einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen |
Beispiel 7
(Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 5.200,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 2.800,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 2.200,00 EUR |
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 2.200,00 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 950,00 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:
(RV/AlV) | ||
• | anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. – Mai) | 26.000,00 EUR |
• | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. – Mai) | 25.000,00 EUR |
• | Differenz | 1.000,00 EUR |
• | beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen | 1.000,00 EUR |
Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A:
1.000,00 EUR* x 1.000,00 EUR | = | 512,82 EUR |
(1.000,00 EUR + 950,00 EUR =) 1.950,00 EUR |
Arbeitgeber B:
950,00 EUR x 1.000,00 EUR | = | 487,18 EUR |
(950,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 1.950,00 EUR |
* Anm.: Die Einmalzahlung von Arbeitgeber A wird für die Aufteilung nur in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt berücksichtigt.
[2] Eine anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in den Fällen, in denen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen beitragsrechtlichen Rahmens (anteilige Beitragsbemessungsgrenze, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) für die jeweilige Einmalzahlung vorzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres hinzutritt oder wegfällt.
Beispiel 8
(Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) | 4.125,00 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 5.200,00 EUR |
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) |
2.700,00 EUR |
Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. Februar lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) |
2.200,00 EUR |
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 4.200,00 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 1.600,00 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber A gewährten Einmalzahlung:
(KV/PV) | (RV/AlV) | ||
• | anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. – Mai) | 20.625,00 EUR | 26.000,00 EUR |
• | beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. – Mai) | 19.200,00 EUR | 22.300,00 EUR |
• | Differenz | 1.425,00 EUR | 3.700,00 EUR |
• | beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 1.425,00 EUR | 2.793,88 EUR1 |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber B gewährten Einmalzahlung:
(KV/PV) | (RV/AlV) | ||
• | anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Feb. – Mai) | 16.500,00 EUR | 20.800,00 EUR |
• | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Feb. – Mai) | 16.500,00 EUR | 19.600,00 EUR |
• | Differenz | 0,00 EUR | 1.200,00 EUR |
• | beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 0,00 EUR | 906,12 EUR2 |
1Arbeitgeber A (RV/AlV):
3.700,00 EUR x 3.700,00 EUR | = | 2.793,88 EUR |
(3.700,00 EUR + 1.200,00 EUR =) 4.900,00 EUR |
2Arbeitgeber B:
1.200,00 EUR x 3.700,00 EUR | = | 906,12 EUR |
(1.200,00 EUR + 3.700,00 EUR =) 4.900,00 EUR |
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erübrigt sich eine Aufteilung, da sich aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B kein beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ergibt.
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