[1] Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen jedoch im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden und in der Summe die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass sie zusammen die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreichen. Dabei sind die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen jedoch nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern maximal in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Die für die anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:

egA x Diff
SegA
egA = einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
Diff = Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des dort bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
SegA = Summe der ggf. auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt reduzierten (im gleichen Monat) einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen

Beispiel 7

(Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) 5.200,00 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) 2.800,00 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) 2.200,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 2.200,00 EUR.

Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von   950,00 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:

    (RV/AlV)
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. – Mai) 26.000,00 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. – Mai) 25.000,00 EUR
Differenz  1.000,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen  1.000,00 EUR

Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:

Arbeitgeber A:

1.000,00 EUR* x 1.000,00 EUR = 512,82 EUR
(1.000,00 EUR + 950,00 EUR =) 1.950,00 EUR

Arbeitgeber B:

950,00 EUR x 1.000,00 EUR = 487,18 EUR
(950,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 1.950,00 EUR

* Anm.: Die Einmalzahlung von Arbeitgeber A wird für die Aufteilung nur in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt berücksichtigt.

[2] Eine anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in den Fällen, in denen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen beitragsrechtlichen Rahmens (anteilige Beitragsbemessungsgrenze, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) für die jeweilige Einmalzahlung vorzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres hinzutritt oder wegfällt.

Beispiel 8

(Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) 4.125,00 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) 5.200,00 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai)
2.700,00 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. Februar
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai)
2.200,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 4.200,00 EUR.

Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 1.600,00 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber A gewährten Einmalzahlung:

    (KV/PV) (RV/AlV)
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. – Mai) 20.625,00 EUR 26.000,00 EUR
beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. – Mai) 19.200,00 EUR 22.300,00 EUR
Differenz  1.425,00 EUR  3.700,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung  1.425,00 EUR  2.793,88 EUR1

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber B gewährten Einmalzahlung:

    (KV/PV) (RV/AlV)
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Feb. – Mai) 16.500,00 EUR 20.800,00 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Feb. – Mai) 16.500,00 EUR 19.600,00 EUR
Differenz      0,00 EUR  1.200,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung      0,00 EUR    906,12 EUR2

1Arbeitgeber A (RV/AlV):

3.700,00 EUR x 3.700,00 EUR = 2.793,88 EUR
(3.700,00 EUR + 1.200,00 EUR =) 4.900,00 EUR

2Arbeitgeber B:

1.200,00 EUR x 3.700,00 EUR = 906,12 EUR
(1.200,00 EUR + 3.700,00 EUR =) 4.900,00 EUR

Für die Kranken- und Pflegeversicherung erübrigt sich eine Aufteilung, da sich aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B kein beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ergibt.

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