[1] Sofern die gesetzliche Rente aus dem Ausland nicht in EUR gewährt wird, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme eine Umrechnung der Währung in EUR erforderlich.

[2] Die Umrechnungskurse (durchschnittliche Kurse für den Kalendermonat) bzw. eine Verlinkung zu den maßgeblichen Referenz-Tageskursen und Anwendungsbeispiele befinden sich auf der Internetseite der DVKA unter "Informationen" → "Umrechnungskurse".

[3] Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 ist für die Währungsumrechnung vorrangig Artikel 90 VO (EG) Nr. 987/09 zu beachten. Nach Artikel 90 VO (EG) Nr. 987/09 gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Nach dem Beschluss Nummer H7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt – sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben – der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführt, d.h. an dem die Beiträge aus der ausländischen Rente festgesetzt werden. Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung bzw. Nachforderung von Beiträgen. Diese Regelung erfasst nur den Fall, bei dem die ausländische Währung erstmals umzurechnen ist. Bei Veränderungen der Höhe der ausländischen Rente oder des Umrechnungskurses findet auch im Verhältnis zu Staaten im räumlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 nationales Recht (hier: § 17a SGB IV) Anwendung.

[4] Sofern keine vorrangige Regelung im über- oder zwischenstaatlichen Recht zur Anwendung kommt, ist für die Währungsumrechnung auf § 17a SGB IV zurückzugreifen:

[5] Nach § 17a Abs. 1 SGB IV wird in fremder Währung erzieltes Einkommen ebenfalls nach dem Referenz(wechsel)kurs, den die EZB öffentlich bekannt gibt, umgerechnet. Die EUR-Referenzkurse werden von der EZB auf [korr.] dieser Internetseite bereitgestellt.

(Pfad: www.ecb.europa.eu → Statistiken → EZB-/Eurosystem-Geldpolitik und Wechselkurse → Euro-Referenzkurse)

[6] Wird für die fremde Währung von der EZB ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. Die maßgebenden Devisenkurse werden auf [korr.] dieser Internetseite bereitgestellt.

[7] Bei einer erstmaligen Festsetzung von Beiträgen aus einer ausländischen Rente und damit bei einer erstmaligen Währungsumrechnung ist, sofern über- oder zwischenstaatliches Recht nicht zur Anwendung kommt, auf § 17a Abs. 2 SGB IV abzustellen. Liegt, was der Regelfall sein dürfte, der Beginn der Leistung in der Vergangenheit, bestimmt Satz 1, dass der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend ist, "in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt". Gemeint ist damit der Umrechnungskurs für den Kalendermonat, ab dem die Beitragspflicht festgestellt wird, respektive in dem die Rente beginnt. Liegt der Beginn der Leistung nicht in der Vergangenheit, ist in Anwendung des Satz 2 der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres heranzuziehen, das "dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen", also dem Beginn der Beitragspflicht, respektive dem Beginn der Rente, vorausgeht.

[8] Bei einer Änderung der Höhe der ausländischen Rente kommt nur eine analoge Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (die sich nach ihrem Wortlaut mit der Berücksichtigung bzw. Anrechnung von Einkommen auf Leistungen beschäftigt) in Frage. Damit wird bei gesetzlichen Renten aus dem Ausland i.d.R. der Umrechnungskurs nach Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen sein, wenn sich die Höhe der Rente ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt geändert hat. Dann ist der Umrechnungskurs für den Kalendermonat (Durchschnittskurs) maßgebend, in dem der Änderungszeitpunkt liegt.

[9] Die Frage der Berücksichtigung von Kursveränderungen ist unter Anwendung von § 17a Abs. 3 SGB IV zu beantworten. Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bleibt der bei der Umrechnung von ausländischen Einkommen angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass seit der letzten Umrechnung mindestens drei Kalendermonate abgelaufen sind. Der maßgebliche Umrechnungskurs wird nach den Grundsätzen des § 17a Abs. 2 SGB IV ermittelt. Im Einzelnen sind nachfolgende Prüfungsschritte zu berücksichtigen:

  1. Feststellung, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs stattgefunden hat. Hierbei ist bei dem neuen Kurswert auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. auf den durchschnittlichen monatlichen Mittelkurs der Deutschen Bundesbank abzustellen, der der DVKA von der Deutschen Bundesbank monatlich (am 15. eines Monats) für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.
  2. Feststellung, ob der zuletzt angewandt...

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