[1] Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz (nach § 241 SGB V). Dieser beträgt zurzeit 14,6 %. Eine Besonderheit besteht für versicherungspflichtige Bezieher einer Rente nach dem ALG (ALG-Renten), die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V als Versorgungsbezug gilt. Für sie ist die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes maßgebend (§ 248 Satz 2 SGB V). Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes per Gesetz wirken direkt mit Wirksamwerden der Beitragssatzveränderung.

[2] Daneben sind auf Versorgungsbezüge Zusatzbeiträge in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu erheben, sofern die Satzung der Krankenkasse die Erhebung eines Zusatzbeitrages vorsieht (§ 242 Abs. 1 SGB V). Für ALG-Renten gilt seit dem 1.1.2019 nur noch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten nach § 248 Satz 3 SGB V für Versorgungsbezüge in den Fällen des § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Anwendung des Zahlstellenverfahrens) jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Nach der Gesetzesbegründung soll damit den Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Vorlaufzeit gegeben werden, um Beitragssatzveränderungen technisch umzusetzen. In den anderen Fällen, in denen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen unmittelbar vom Versicherten erhebt (Selbstzahlerverfahren), wirken sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes hingegen ohne zeitliche Verzögerung aus.

[3] In Anwendung des BSG-Urteils vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, USK 2001-50, findet die verzögerte Berücksichtigung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 248 Satz 3 SGB V auch in den Fällen der Fusion von Krankenkassen weiterhin (nach Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeitragssätze zum 1.1.2015) Anwendung. Die Aussagen in dem damaligen GR v. 30.12.2008 zu den Auswirkungen eines Krankenkassenwechsels auf den anzuwendenden Beitragssatz werden ebenso aufrechterhalten. Die Veränderung der Zusatzbeitragssätze in Folge einer Fusion von Krankenkassen steht i.d.R. erst wenige Wochen vor dem Änderungs- bzw. Fusionszeitpunkt fest. Eine verzögerte Wirkung der Veränderung der Zusatzbeitragssätze für die Bemessung der Beiträge aus Renten und Versorgungsbezüge erscheint daher im Hinblick auf die Regelungsintention auch in diesen Fällen sachgerecht. Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:

  1. Bei versicherungspflichtigen [korr.] Versorgungsempfängern ist der vor der Fusion geltende Zusatzbeitragssatz der "bisherigen" Krankenkasse über den Vereinigungszeitpunkt hinaus noch für zwei Kalendermonate der Bemessung der Beiträge aus der Rente zugrunde zu legen. Der Zusatzbeitragssatz der neuen, durch die Fusion entstandenen Krankenkasse findet erst vom Beginn des zweiten auf die Vereinigung folgenden Kalendermonats an Anwendung. Für [korr.] Versorgungsempfänger, die mit oder nach dem Fusionszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse werden, ohne unmittelbar vor diesem Zeitpunkt Mitglied einer der sich vereinigenden Krankenkassen gewesen zu sein, gilt der Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse hingegen bereits vom Beginn der Mitgliedschaft an, da in diesem Fall nicht auf einen "alten" Zusatzbeitragssatz der vereinigten Krankenkasse zurückgegriffen werden kann.
  2. Im Falle eines Krankenkassenwechsels ohne Berührung mit einer Fusion gilt hingegen für versicherungspflichtige [korr.] Versorgungsempfänger der unter Berücksichtigung der Zweimonatsregelung des § 248 Satz 3 SGB V maßgebende Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an. Damit kommt für sie wie bei den "Bestandsmitgliedern" noch für die ersten zwei Monate ab Veränderung des Zusatzbeitragssatzes der "alte" Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse zur Anwendung.
  3. Die Zahlstellenabrechnungsprogramme waren so anzupassen, dass die Änderung bei möglichen Fusionen von Krankenkassen ab 1.1.2021 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen im Zahlstellenverfahren Berücksichtigung findet.

[4] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt die gleiche Systematik, mit dem Unterschied, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen ist und allgemeiner und durchschnittlicher bzw. die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes als ein Beitragssatz angesetzt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989). Veränderungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gelten ohne Zeitversatz ab 1.1. des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres.

[5] Die jeweils zutreffenden Beitragssätze werden im Fall der Beitragsabführung durch die Zahlstelle (Zahlstellenverfahren) vom systemgeprüften Abrechnungsprogramm oder der maschinellen Ausfüllhilfe in der Weise berücksichtigt, dass dabei auf die bei der ITSG GmbH geführte Beitragssatzdatei zugegriffen wird. Die Beitragssatzdatei enthält u.a. den für Verso...

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