[1] Sind Versorgungsbezüge für einen Monat ausgezahlt worden, in dem der [korr.] Versorgungsempfänger verstirbt, hat dies beitragsrechtlich folgende Konsequenzen:

[2] In der Sozialversicherung entsteht dann ein Anspruch auf Beiträge, wenn die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). In entsprechender Anwendung dieser Regelung endet der Beitragsanspruch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen bzw. entfallen. Hinzu kommt, dass nach § 223 Abs. 1 SGB V die Beiträge (ausschließlich) für die Kalendertage der Mitgliedschaft zu zahlen sind, soweit das SGB nichts Abweichendes bestimmt. Für die Pflegeversicherung gilt nach § 54 Abs. 2 SGB XI Entsprechendes.

[3] Sofern bei Arbeitnehmern nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen über den Sterbetag hinaus noch Arbeitsentgelt gezahlt wird (z.B. bis zum Ende des Sterbemonats), steht insoweit der Anspruch auf das Arbeitsentgelt in aller Regel den Hinterbliebenen bzw. den Erben zu. Dementsprechend ist das für die restlichen Tage des Sterbemonats und ggf. für weitere Monate gezahlte Entgelt nicht als Arbeitsentgelt des verstorbenen Arbeitnehmers zu werten. Der Zeitpunkt der Entgeltzahlung (vor oder nach dem Todestag) ist dabei nicht relevant.

[4] Obgleich bei [korr.] Versorgungsempfängern nicht auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Beitragsansprüchen zurückgegriffen werden kann, muss für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Versorgungsbezuges im Sterbemonat das Gleiche gelten. Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Mitglieds. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist.

[5] In Folge dessen kann es sowohl bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.

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