Siehe § 37 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 37 SGB V; GR v. 26.11.2003, Zu § 37 SGB V; GR v. 20.06.2016-I, Abschnitt 3; Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: GR v. 20.12.2022, Zu § 13 SGB XI, Abschnitt 2]

1. Allgemeines

[1] [akt.] Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie begrenzt, sondern können auch an einem sonst geeigneten Ort erbracht werden. Welche Orte hier in Frage kommen und wann Leistungen der häuslichen Krankenpflege auch außerhalb des Haushaltes und der Familie erbracht werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V [HKrPflR] festgelegt.

[2] Darüber hinaus haben auch [akt.] Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen bei besonders hohem Pflegebedarf einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht auch für Versicherte in Pflegeheimen, die auf Dauer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.

2. "Geeignete" Orte außerhalb des Haushalts/der Familie

[1] In [korr.] § 37 Abs. 1 SGB V sind als geeignete Orte, an denen häusliche Krankenpflege außerhalb des Haushalts/der Familie insbesondere erbracht werden kann, betreute Wohnformen, Schulen und Kindergärten explizit genannt. Damit wird die ständige Rechtsprechung des BSG nachvollzogen. . . Darüber hinausgehende individuelle Leistungsentscheidungen zu der Frage, in wie weit sonstige Orte zur Erbringung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege geeignet sind, sind in § 1 HKrPflR festgelegt.

[2] Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen. [akt.] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in § 1 HKrPflR festgelegt, in welchen Fällen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können.

3. Häusliche Krankenpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen

[1] Ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung haben auch Versicherte in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI), wenn sie auf Dauer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Der Anspruch auf die Leistung der häuslichen Krankenpflege beschränkt sich insoweit auf die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen und ist nicht vorgesehen für die Einrichtungen der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege. Ziel dieser Regelung ist es, Personen im Rahmen der vollstationären Dauerpflege von hohen Kosten für den behandlungspflegerischen Aufwand zu entlasten, die durch die gedeckelten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung entstehen könnten. Zur Versorgung mit Behandlungspflege schließen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V.

[2] Der Gemeinsame Bundesausschuss [akt.] hat in § 1 HKrPflR festgelegt, in welchen Fällen häusliche Krankenpflege auch außerhalb des Haushalts oder der Familie des Versicherten erbracht werden kann. Er [akt.] hat präzisiert, in welchen Fällen besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen vorliegt und ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehen kann. . .

4. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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