[1] Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV beschäftigen, müssen dies nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Sozialversicherung mit dem Haushaltsscheck melden. Das Meldeverfahren für Privathaushalte wird deshalb auch Haushaltsscheckverfahren genannt. Es ist gegenüber den üblicherweise von Arbeitgebern zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV vereinfacht. In diesem Verfahren gibt es verschiedene Formen und Möglichkeiten der Meldung. Die Meldungen im Haushaltsscheckverfahren bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. In diesem Verfahren hat der Arbeitgeber ein SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben zu erteilen. Die gesamte Abwicklung, wie die Berechnung und den Einzug der Abgaben, die Meldung des Arbeitnehmers zur Renten- und Unfallversicherung, übernimmt die Minijob- Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale.

[2] Mit diesen Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Gestaltung der Meldungen im Haushaltsscheckverfahren und das in diesem Verfahren zu erteilende SEPA-Basislastschriftmandat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge