5.1 Vorlage des Nachweises

[1] Nach § 55 Abs. 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat nach § 55 Abs. 3a Satz 2 SGB XI Empfehlungen darüber zu geben, welche Nachweise geeignet sind. Damit soll eine weitgehend einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sichergestellt werden.

[2] Beitragsabführende Stelle, der gegenüber der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu erbringen ist, ist die Stelle, der die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z.B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Dies gilt beispielsweise bei Renten oder bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, wenn der Rentenversicherungsträger oder Rehabilitationsträger bereits durch eine entsprechende Bescheinigung/Mitteilung von der Kranken- bzw. Pflegekasse oder über eine andere beitragsabführende Stelle (z.B. durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bzw. im Rahmen des Datenaustauschs nach § 107 SGB IV) Kenntnis von der Elterneigenschaft erlangt hat. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt.

[3] Mitglieder, die ihren Beitrag zur [sozialen] Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z.B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der [sozialen] Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen. Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge im sog. Firmenzahlerverfahren vom Arbeitgeber gezahlt werden, haben den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber als der beitragsabführenden Stelle und zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags durch Beitragsbescheid auch gegenüber der Pflegekasse zu führen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das Mitglied gegenüber der Pflegekasse, wenn dieser geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines oder mehrerer berücksichtigungsfähiger Kindes belegen, vorliegen (z.B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Anforderung entsprechender Angaben gegenüber den Mitgliedern zulässig.

[4] Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten beitragsrechtlich als kinderlos. Sie sind weder vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, es sei denn, sie gehören zu den unter § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI genannten Personen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.2 bis 2.5), noch kommt ein Beitragsabschlag für sie in Betracht.

5.2 Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder

[1] Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der [sozialen] Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab dem 1.7.2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.

[2] Danach besteht bis zum 30.6.2025 die Möglichkeit,

  • sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3) ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder
  • sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.4) vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.

[3] Um sowohl die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, soll bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet werden (§ 55 Abs. 3c SGB XI). Den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen ist dann die Wahl eröffnet, ob sie sich die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in analoger Form entsprechend den Empfehlungen unter Abschnitt 5.4 nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das künftige digitale Verfahren abrufen.

[4] Die Empfehlungen unter Abschnitt 5.4 haben keine Relevanz, sofern in dem Übergangszeitraum das vereinfachte Nachweisverfahren in Anspruch genommen wird und soweit nach dem Übergangszeitraum die erforderlichen Daten im digitalen Verfahren abgerufen werden können.

5.3 Vereinfachtes Nachweisverfahren

[1] Vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erb...

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