[1] Erkrankt ein Kind während einer Zeit, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, kommt es nicht zum Ruhen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes, da es in § 49 SGB V an einer entsprechenden Ruhensregelung mangelt.

[2] Trotz des bestehenden Anspruches kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Sofern Versicherte dennoch [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für diese Tage beantragen, gelten die Tage als Anspruchstage und sind daher auf die Anspruchsdauer nach Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer" anzurechnen.

9.2.1 Urlaubsabgeltung bei einem schwerstkranken Kind

[1] Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V, die vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und weiterhin andauert, ruht der [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nicht, da es an einer entsprechenden Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt.

[2] Das BSG entschied mit Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R für das Krankengeld, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch gegebenenfalls nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern können Versicherte grundsätzlich neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld erhalten, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Gleiches muss insofern auch für den Anspruch auf Krankengeld bei schwerstkranken Kindern gelten.

[3] [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnittes 7.5 "Berechnung und Höhe des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V" zu zahlen.

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