[1] Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V hängt davon ab, dass [korr.] Versicherte der Arbeit deshalb fernbleiben, weil sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes kommt hiernach sowohl in den Fällen in Betracht, in denen das erkrankte Kind zu Hause der Beaufsichtigung oder Pflege bedarf, als auch dann, wenn es von der/dem Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z.B. in Fällen einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung). Über die Erforderlichkeit entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.

[2] Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme [korr.] der/des Versicherten als Begleitperson während einer stationären (sowohl voll- als auch teilstationären) Behandlung ihres/seines Kindes ist der Ausgleich des Verdienstausfalls allerdings aus § 11 Abs. 3 SGB V abzuleiten. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse, die die Kosten der Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt.

4.6.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

[1] Der Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind

  • stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
  • ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
  • sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.

[2] Abweichend zu Abschnitt 4.6 "Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege" ist im Falle der stationären Mitaufnahme des betreuenden Elternteils[1] in ein Krankenhaus der Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V gegenüber einer Verdienstausfallerstattung nach § 11 Abs. 3 SGB V vorrangig. Ebenso schließen Pflegeleistungen nach dem SGB XI den Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V nicht aus.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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