[1] Beziehende von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslose) haben im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA mit einer Dauer von bis zu 10 Kalendertagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Kalendertagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Kalendertage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Kalendertage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt (vgl. § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 SGB III). Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht daher (siehe hierzu Abschnitt 9.5 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen").

[2] Die Vorschriften des SGB V, die bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend (vgl. § 146 Abs. 3 SGB III). Auch in diesen Fällen ist die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

[3] Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung ist nicht von einem auf den anderen Elternteil[1] übertragbar.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.3.1.11.1 Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind

Die Regelung des § 45 Abs. 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der BA die in § 146 Abs. 2 SGB III genannten Fristen gemäß Abschnitt 4.3.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III".

4.3.1.11.2 Vorliegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III)

[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag der Sperrzeit, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vorliegen, da sie durch die notwendige Betreuung des Kindes nicht vermittelbar durch die Agentur für Arbeit sind.

[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes jedoch (siehe Abschnitte 9.5.4 "Sperrzeit" und 9.16 "Übersicht – Zusammentreffen mit anderen Leistungen").

4.3.1.11.3 Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)

[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da sie, wegen der notwendigen Betreuung des Kindes, durch die Agentur für Arbeit nicht vermittelbar sind. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 SGB V müssen erfüllt werden.

[2] Für die Dauer der Urlaubsabgeltung kommt es zu keiner Auszahlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Nähere Hinweise hierzu sind den Abschnitten 9.2 "Urlaubsabgeltung" und 9.16 "Übersicht – Zusammentreffen mit anderen Leistungen" zu entnehmen.

4.3.1.11.3.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

Dauert eine bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Erkrankung eines schwerstkranken Kindes während der Zeit einer Urlaubsabgeltung an, besteht weiterhin ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V.

4.3.1.11.4 Beziehende einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)

[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III ruht, haben keinen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da sie – anders als bei einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung – nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

[2] Die Ausführungen der Abschnitte 9.3 "Entlassungsentschädigung" und 9.16 "Übersicht Zusammentreffen mit anderen Leistungen" sind zu beachten.

4.3.1.11.4.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

Dauert eine bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Erkrankung eines schwerstkranken Kindes während der Zeit der Entlassungsentschädigung an, besteht weiterhin ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V.

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