[1] Wurden im Berechnungszeitraum – mindestens in einem Kalendermonat – bezahlte Mehrarbeitsstunden geleistet, sind diese bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Mehrarbeitsstunden, die aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelungen während des bezahlten Urlaubs, der Entgeltfortzahlung oder anderweitiger bezahlter Freistellungen im Berechnungszeitraum vergütet werden. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z.B. bei Arbeitszeitverlagerung, Flexibilisierung oder Verteilung der Arbeitszeit). Werden Mehrarbeitsstunden zwar geleistet, aber einem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausgezahlt, so bleiben diese Stunden bei der Ermittlung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.

[2] Eine volle Mehrarbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben, die auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind.

[3] Für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes ist von der durchschnittlichen Zahl der Mehrarbeitsstunden auszugehen. Hierfür gilt folgende Berechnung:

Formel 5 – durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeit

Mehrarbeitsstunden im Berechnungszeitraum
13 Wochen
= durchschnittliche wöchentliche Mehrabreit

Beispiel 39 – Berechnung durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeit

Berechnungszeitraum
Juni 9,9 Stunden
Juli 10,0 Stunden
August  3,5 Stunden
Insgesamt 23,4 Stunden
Lösung:
Berechnung: 23,4 Stunden
13 Wochen
= 1,8 Stunden durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeit

[4] Die durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeit ist der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Formel 3 hinzuzurechnen.

[5] Auch beim Vorliegen verschuldeter oder unverschuldeter unbezahlte Fehlzeiten im Berechnungszeitraum erfolgt die Berechnung der Mehrarbeitsstunden nach der Formel 5. D.h. jegliche Fehlzeiten für Teiltage oder ganze Tage im Berechnungszeitraum führen nicht zu einer geänderten Berechnung.

[6] War die Versicherte noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten. Dafür ist auf eine vergleichbar beschäftigte Person abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23.1.1973, 3 RK 22/70, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person").

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