[1] Nach § 5 Abs. 7 SGB V (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 KVLG 1989) wird die Krankenversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, [der] zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt oder [der] Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nicht wirksam, wenn Krankenversicherungspflicht nach folgenden gesetzlichen Vorschriften besteht:

[2] Ein Teilzeitstudium nimmt den Studierenden im Vergleich zum Vollzeitstudium nur während eines Teils der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch. Es ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie. Im Rahmen der sog. Werkstudentenregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist zu prüfen, ob der in Teilzeit Studierende seinem Erscheinungsbild nach (noch) zu den Studenten gehört. Dies gilt auch, wenn das Teilzeitstudium im Rahmen eines Fernstudiums an einer Fernhochschule durchgeführt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen im "Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten" in der jeweils geltenden Fassung [GR v. 23.11.2016-II] verwiesen.

[3] Im Zusammenhang mit den Regelungen der Versicherungskonkurrenz u. a. in Bezug auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V, verdrängt nach § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht als Waisenrentner grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt und Auszubildender im Zweiten Bildungsweg. Nach Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung für Kinder nach § 10 Abs. 2 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) dreht sich dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis um und es tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V ein. Sofern jedoch die Voraussetzungen der Familienversicherung über den Ehegatten/Lebenspartner vorliegen, ist die Familienversicherung vorrangig vor der KVdS.

[4] Die Krankenversicherungspflicht tritt ferner nicht ein, solange die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 SGB V oder als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 193 SGB V fortbesteht.

[5] Anders als bei versicherungspflichtigen Rentnern ist die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V nachrangig, sofern letztere nicht durch eine Versicherung nach § 10 SGB V verdrängt wird (vgl. "Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner" in der jeweils aktuellen Fassung [GR v. 24.10.2019]).

[6] Eine freiwillige Versicherung verdrängt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V nicht. Vielmehr endet in diesen Fällen die freiwillige Versicherung nach § 191 Nr. 2 SGB V (§ 24 Abs. 2 KVLG 1989) mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungspflicht.

[7] Liegt sowohl Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V vor, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vorrangig.

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