Vorwort

Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 7./8.9.2022 löst das "Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" vom 3.12.2020 ab.

Die Aktualisierung des Rundschreibens war insbesondere aufgrund des "Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 4.10.2021 und der dadurch erfolgten Einführung eines neuen Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld mit Wirkung zum 1.11.2022 erforderlich.

Zuletzt wurde das Gemeinsame Rundschreiben am 3.12.2020 aufgrund der Integration des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 aktualisiert. Durch die seinerzeit erfolgte Aufnahme der entsprechenden Textpassagen löste dieses Gemeinsame Rundschreiben somit das "Gemeinsame Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 ab. Auf die Besonderheiten des Krankengeldes bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V wird in diesem Rundschreiben nicht separat eingegangen, siehe insoweit "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" vom 25.9.2015.

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Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde statt den Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.

1. Allgemeines

Besteht Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld, soll das entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzt werden (Entgeltersatzfunktion). Basis für diesen Entgeltersatz bilden grundsätzlich die jeweiligen individuellen Verhältnisse des Versicherten. Wann ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist im Abschnitt 2 "Anspruch auf Krankengeld" dargestellt. In den Abschnitten 3 "Berechnung des Regelentgelts" bis 9"Anpassung des Krankengeldes" sind die Regelungen zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes und des Verletztengeldes dargestellt. Auf die Besonderheiten des Verletztengeldes wird in Abschnitt 10 "Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung" eingegangen.

2. Anspruch auf Krankengeld

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

[1] Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn

  • die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
  • sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.

[2] Spendende von Organen, Geweben [korr.] oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben nach § 27 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch nach § 44a Satz 1 SGB V, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Zu den Besonderheiten des Krankengeldes in diesem Zusammenhang siehe "GR v. 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen".

2.1.1 Versicherte

[1] Grundsätzlich haben nach § 44 Abs. 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Maßgebend für die Gewährung von Krankengeld ist daher die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses [korr.] oder ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung handelt.

[2] Nicht alle Versicherten benötigen eine Absicherung mit einem Krankengeldanspruch, weil z.B. kein Entgeltausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit entsteht oder anderweitige Absicherungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind nach § 44 Abs. 2 SGB V Personengruppen vom Anspruch ausgeschlossen oder können entscheiden, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.

[3] Das [korr.] beim Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherte bzw. Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat.

[4] Die Ansprüche der einzelnen Personengruppen gliedern sich daher wie folgt:

2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

  • Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende)
  • Leistungsbeziehende nach dem SGB III
  • Personen, die [akt.] Arbeitslosengeld im Ausland beziehen ([korr.] Arbeitssuchende im Ausland)
  • Künstler/Künstlerinnnen und Publizierende nach dem KSVG
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben
  • Menschen mit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten...

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