[1] Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

[2] Weil für die Bemessung auf das erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, kommt nur ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum in Betracht, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist. Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.

[3] Sofern [korr.] die Arbeitgebenden variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt zahlen, kann bei der Ermittlung des Regelentgelts das für den Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Diese – auch im Beitragsrecht angewandte – Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z.B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. Dann sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.

Beispiel 41 – Regelmäßig monatlich zeitversetzte Zahlung variabler Entgeltbestandteile

Entgeltabrechnung jeweils am 30. eines Monats für den Monat
Überstunden werden monatlich im Folgemonat für den Vormonat abgerechnet
Beginn der AU 15.9.
Ergebnis:
Bemessungszeitraum ist der Monat August, mit der darin enthaltenen Überstundenvergütung für Juli.

Beispiel 42 – Zeitversetzte Zahlung variabler Entgeltbestandteile in größeren Zeitabständen

Entgeltabrechnung jeweils am 30. eines Monats für den Monat
Überstunden werden quartalsweise am 30. des letzten Quartalsmonats abgerechnet (hier 30.9.)
Ausschließlich im Juli und August wurden Überstunden geleistet
Beginn der AU 15.9.
Ergebnis:
Die Überstunden für Juli und August werden grundsätzlich erst am 30.9. und damit die variablen Entgeltbestandteile in einem größeren Zeitabstand als monatlich abgerechnet. Die variablen Arbeitsentgeltbestandteile müssen daher dem Bemessungszeitraum zugeordnet werden, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Maßgebender Bemessungszeitraum ist daher der Juni, weil für diesen Zeitraum das in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig abgerechnet worden ist.

[4] Kommt es zur zeitversetzten Zahlung variabler Entgeltbestandteile in einem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem vollständig keine Beitragspflicht besteht (z.B. während des Krankengeldbezuges), sind diese Arbeitsentgeltbestandteile beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, der dem Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezuges voran geht. Die Beitragsberechnung für diesen Abrechnungszeitraum ist ggf. zu korrigieren. Eine Neuberechnung des Krankengeldes findet in den Fällen, in denen das zeitversetzt gezahlte Arbeitsentgelt dem Bemessungszeitraum als "letztem" Abrechnungszeitraum nachträglich zugeordnet werden muss, jedoch nicht statt.

[5] Ist der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum kürzer als vier Wochen (z.B. eine Woche), so sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzurechnen, damit sich ein Zeitraum von mindestens vier Wochen ergibt.

3.1.1.1.1.1 Abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den [korr.] die Arbeitgebenden üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen haben. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn [korr.] die Arbeitgebenden das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet haben, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Versicherten für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen können. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiel 43 – letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

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Beginn der AU 10.7. 10.7. 10.7.
Entgeltabrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, die Abrechnung erfolgt
am . . . des folgenden Monats
5. 12. 5.
Unbezahlter Urlaub 10.6. bis 19.6.
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum Juni ...

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