3.1 Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden

[1] Für Arbeitnehmende ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Regelentgelt das erzielte regelmäßige (kalendertägliche) Arbeitsentgelt. Hierbei ist es unerheblich ob die Arbeitnehmenden freiwilliges oder versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse sind. Die Berechnung des Regelentgelts für Personen, die nicht Arbeitnehmende sind oder neben der Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist unter 3.2 "Besondere Personengruppen" beschrieben.

[2] Bei der Regelentgeltberechnung für Arbeitnehmende nach § 47 Abs. 2 SGB V (§ 12 KVLG 1989, § 47 Abs. 1 SGB VII) ist Folgendes zu beachten:

  • Ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden nach Stunden bemessen; dann ist die Regelentgeltberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V vorzunehmen. Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es sich einer Stundenzahl zuordnen lässt.
  • Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder eine Regelentgeltberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V nicht möglich, dann ist die Regelentgeltberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorzunehmen. Als Monatsentgelt sind solche Bezüge anzusehen, deren Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. -stunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z.B. Akkord) abhängig ist. Vergütungen, die zusätzlich zum festen Monatsentgelt (z.B. für Mehrarbeitsstunden) gezahlt werden, ändern nichts daran, dass die Bezüge nach Monaten bemessen werden. Nach Monaten bemessen ist das Arbeitsentgelt nicht schon dann, wenn es monatlich gezahlt wird oder der Entgeltabrechnungszeitraum einen Monat umfasst. Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V ist nicht möglich, wenn das Arbeitsentgelt nach Stücken, Fällen (z.B. bei [korr.] Heimarbeitenden), sonstigen Einheiten (außer Zeiteinheiten) oder nach dem Erfolg der Arbeit (z.B. Akkord, Provision) bemessen wird und es sich einer Arbeitsstundenzahl nicht zuordnen lässt.
  • Neben dem laufenden ist auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V) zu berücksichtigen.
  • Beitragsfrei umgewandelte Teile des laufenden Arbeitsentgelts sind entsprechend zu berücksichtigen.

[3] Das Regelentgelt wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt und – soweit zu berücksichtigen – dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt berechnet:

Formel 1 – Berechnung kumuliertes und maßgebliches Regelentgelt

Regelentgelt kumuliert = Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung
Regelentgelt maßgeblich = Regelentgelt kumuliert – Abzugsbetrag Entgeltumwandlung

[4] Vor- und Nacharbeit im Entgeltabrechnungszeitraum wirken sich auf die Höhe des Regelentgelts nicht aus.

3.1.1 Arbeitnehmende, deren Arbeitsentgelt sich einer Stundenzahl zuordnen lässt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V)

3.1.1.1 Berechnung des Regelentgelts aus laufendem Arbeitsentgelt

[1] Das Regelentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Formel 2 – Berechnung laufendes Regelentgelt

Regelentgelt laufend = monatliches Brutto-Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) x regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(tatsächliche Arbeitsstunden + bezahlte Fehlstunden) x 7

[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

3.1.1.1.1 Bemessungszeitraum

[1] Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

[2] Weil für die Bemessung auf das erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, kommt nur ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum in Betracht, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist. Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.

[3] Sofern [korr.] die Arbeitgebenden variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt zahlen, kann bei der Ermittlung des Regelentgelts das für den Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Diese – auch im Beitragsrecht angewandte – Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z.B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. Dann sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.

Beispiel 41 – Regelmäßig monatlich zeitversetzte Zahlung variabler Entgeltbestandteile

Entgeltabrechnung jeweils am 30. eines Monats für den Monat
Überstunden werden monatlich im Folgemonat für den Vormonat abgerechnet
Beginn der AU 15.9.
Ergebnis:
Bemessungszeitraum ist der Monat August, mit der darin enthaltenen Überstundenvergütung für Juli.

Beispiel 42 – Zeitversetzte Zahlung variabler Entgel...

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