[1] Arbeitnehmende haben bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf Krankengeld. Durch den gleichzeitig vorgesehenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch [korr.] die Arbeitgebenden mit einer Dauer von i.d.R. bis zu 42 Kalendertagen (siehe GR v. 25.6.1998 und GR v. 21.12.1998-I), ruht dieser Anspruch für diesen Zeitraum entsprechend (6.1.1.1 "Arbeitsentgelt").

[2] Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung und damit vor Eintritt des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung ein, so richtet sich der Krankengeldanspruch nach dem Leistungsumfang, welchen das Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung beinhaltet.

[3] Zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung sind auch die Ausführungen unter 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)" und 2.1.1.1.9 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V" zu beachten.

[4] Besonderheiten sind hierbei zu beachten, wenn ein Arbeitsvertrag für das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde und dieses trotz der Arbeitsunfähigkeit in Kraft tritt.

[5] In diesem Fall entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den ersten 4 Wochen der Beschäftigung. Mit dem Beginn der fünften Woche der Beschäftigung setzt demnach der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein, wodurch das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung eintritt. Sofern [korr.] die Arbeitgebenden freiwillig bzw. auf Basis einer tarif- oder einzelvertraglichen Regelung bereits vor Beginn der fünften Woche Entgeltfortzahlung leisten, tritt das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung bereits zu diesem Zeitpunkt ein. Ab diesem Zeitpunkt umfasst das Versicherungsverhältnis auch im Leistungsumfang grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, unabhängig von der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich ab diesen Zeitpunkt auf Basis des für das aktuelle Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R).

Beispiel 1 – Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei einem Arbeitgebendenwechsel [Beispiel redaktionell bearbeitet]

bei Arbeitgebendem A bis 31.3.
Geplante Arbeitsaufnahme bei Arbeitgebendem B 1.4.
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgebendem B 2.3.
AU-Beginn und Feststellung 27.3.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebendem A 27.3. bis 31.3.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebendem B 29.4. bis 9.6.
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung bei Arbeitgebendem B 29.4.
AU-Ende 15.6.
Ergebnis:
Die AU tritt während des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgebendem A ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27.3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Entgeltfortzahlung bis zum 31.3. Für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bei Arbeitgebendem A ist Krankengeld vom 1.4. bis 28.4. auf Basis des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei Arbeitgebendem A gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen. Der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebenden B ruht für die Dauer vom 29.4. bis 9.6. Ab dem 10.6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung B.

Beispiel 2 – Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei Arbeitslosigkeit [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Laufender Bezug von Arbeitslosengeld
Geplante Arbeitsaufnahme zum 1.4.
Abschluss des Arbeitsvertrags 2.3.
AU-Beginn und Feststellung 27.3.
Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch Agentur für Arbeit 27.3. bis 31.3.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Arbeitgebendem 29.4.bis 9.6.
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung 29.4.
AU-Ende 15.6.
Ergebnis:
Die AU tritt während des Bezuges von Arbeitslosengeld ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27.3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 27.3. bis 31.3. Für die Zeit nach dem Ende der Leistungsfortzahlung ist Krankengeld vom 1.4.bis 28.4. auf Basis des Arbeitslosengeldes gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen Der Anspruch auf Krankengeld ruht wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebenden für die Dauer vom 29.4. bis 9.6. Ab dem 10.6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung.

Beispiel 3 – Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei Vorliegen einer Versicherung ohne Krankengeldanspruch [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Familienversicherung über Ehegatten bis 31.3.
Geplante Arbeitsaufnahme 1.4.
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgebendem 2.3.
AU-Beginn und Feststellung 27.3.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung 29.4. bis 9.6.
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung bei Arbei...

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