Einführung

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die ein Rehabilitationsträger bei der Gewährung bestimmter Entgeltersatzleistungen zu zahlen hat, stellen – ebenso wie die Entgeltersatzleistungen selbst – ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Die Beitragszahlung bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld entspricht einem Grundanliegen der Rehabilitation, den [akt.] Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohter Menschen möglichst auf Dauer in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Der Betroffene soll durch die Beitragszahlung so gestellt werden, wie er ohne die Behinderung stehen würde, d.h. als wenn er fähig wäre, die Versicherungsbeiträge aus eigener Arbeitsleistung sicherzustellen. Die Übernahme der Beiträge durch den Rehabilitationsträger bzw. die Beteiligung des Rehabilitationsträgers an den Beiträgen stellt damit im Rahmen der Rehabilitation und [akt.] der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein Äquivalent für den durch die Behinderung bedingten Verlust der Fähigkeit dar, sich aus den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit selbst ausreichend gegen die von den gesetzlichen Sozialversicherungen abgedeckten Risiken zu versichern. An dieser mit dem "Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation" im Jahre 1974 geschaffenen Grundkonzeption hat der Gesetzgeber mit der Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation im SGB IX festgehalten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem Datum vom 1.12.1994 ein "Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Bezieher von Entgeltersatzleistungen" herausgegeben und aus Anlass der Einordnung des AFG ins SGB III die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung in einem weiteren [Gemeinsamen] Rundschreiben vom 8.12.1997 kommentiert. Die in beiden Rundschreiben enthaltenen Ausführungen bedürfen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen vielschichtigen Rechtsänderungen materiell-rechtlicher Art sowie der seither ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer Überarbeitung.

Das vorliegende Gemeinsame Rundschreiben ersetzt die beiden vorgenannten Gemeinsamen Rundschreiben. Es enthält auch Aussagen zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Mutterschaftsgeld im Hinblick auf die mit dem "Job-AQTIV-Gesetz" geschaffene Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld zum 1.1.2003.

. . .

Die Überarbeitung der Gemeinsamen Rundschreiben war vor allem von dem Willen bestimmt, in den Fragen der Rechtsanwendung weitgehend einheitliche Positionen der einzelnen Versicherungsträger festzulegen. Dies ist – insbesondere wegen der im Bereich der Versicherungs- und Beitragspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen immer komplexer werdenden, nicht einheitlichen und in Teilbereichen komplett fehlenden Gesetzgebung – nicht vollständig gelungen. Hinzu kommt, dass selbst innerhalb der für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedlich zuständigen Bundesministerien oftmals keine einheitliche Meinung besteht. . .

A Versicherter Personenkreis

A.I Krankenversicherung

Siehe [akt.] § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5, 6 und 9, § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 173 Abs. 1, 2 und 4, § 175 Abs. 1 bis 4, § 186 Abs. 5 und 10, § 190 Abs. 1 und 7, § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 25 KVLG 1989

A.I.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung

A.I.1.1 Versicherungspflicht

A.I.1.1.1 Voraussetzungen

[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teilnehmen. Der Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entstammt dem SGB IX. Dort werden die im Rahmen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe [akt.] von Menschen mit Behinderugne vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben näher beschrieben (vgl. §§ 49 bis 58 SGB IX). Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit [akt.] von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

[2] Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V unterstellt die "Teilnehmer" an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem in der Krankenversicherung versicherten Personenkreis. Teilnehmer im vorstehenden Sinne sind solche, die an Maßnahmen teilnehmen, die auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers gewährt und in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (des Rehabilitationsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten) mit gewisser Dauer und in der Regel mit ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt werden. Eine institutionelle Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen (so wie bei der Versicherungspflicht von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhi...

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