[Vorwort]

Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben nach § 256 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Zahlstellen der Versorgungsbezüge (nachfolgend: Zahlstellen) die Beiträge zur Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (Zahlstellenverfahren). Als Ausnahme davon können Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, nach § 256 Abs. 4 SGB V bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.

Nach § 256 Abs. 1 Satz 3 des SGB V haben die Zahlstellen die nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V einbehaltenen Beiträge der Krankenkasse nachzuweisen. Nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V, in Kraft ab 1.01.2012, sind die Beitragsnachweise von den Zahlstellen ab 1.01.2012 (zwingend) durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V gilt entsprechend.

Für den Nachweis und die Zahlung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt § 256 SGB V entsprechend (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Nach § 202 Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse die Meldung (hier: den Beitragsnachweis) durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt nach Satz 2 des § 202 Abs. 2 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (nachfolgend: GKV-Spitzenverband) in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Entsprechend hat der GKV-Spitzenverband Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V aufgestellt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftliche Sozialversicherung an diesen Grundsätzen ebenfalls mitgewirkt. Die Grundsätze und damit auch die den Grundsätzen beigefügte Datensatzbeschreibung orientieren sich im Aufbau und Inhalt an den Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV (für Arbeitgeber) und der dazugehörigen Datensatzbeschreibung.

Die bisherigen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung vom 22. September 2015 waren aufgrund der Einführung einer Absendernummer nach § 18n SGB IV anzupassen.

Die vorliegenden entsprechend überarbeiteten Grundsätze lösen die bisherigen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze mit Wirkung vom 01.01.2018 ab.

Hinweis

Grundsätze bis 31.12.2017, vgl. GR v. 22.9.2015-I.

1 Datensätze und Datenübertragung

[1] Für die Datenübertragung sind die als Anlagen beigefügten Datensätze maßgeblich. Darüber hinaus sind für die Datenübermittlung die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV und die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

[2] Die Dateien sind an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln, welche diese an die Krankenkassen weiterleiten.

2 Rechtskreiskennzeichen

Aufgrund des einheitlichen Rechtkreises in der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Kennzeichnung des Rechtskreises ("West" und "Ost") nicht (mehr) erforderlich.

3 Dauer-Beitragsnachweis

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Abrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Abrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld "Art des Beitragsnachweises" als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen.

4 Beitragskorrekturen

[1] Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Dies gilt auch für eine Verrechnung zu Unrecht entrichteter Beiträge, soweit der Erstattungsanspruch nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt ist und sofern die Erstattung nicht von der Krankenkasse vorgenommen wird.

[2] Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und einen neuen Beitragsnachweis für denselben Zeitraum abzugeben.

[3] Die Abgabe eines Korrektur-Beitragsnachweises ist nicht zulässig.

5 Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung

[1] Seit dem 01.01.2015 ist der für die Beiträge aus Versorgungsbezügen relevante allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent festgesetzt. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (§ 242 Abs. 1 SGB V).

[2] Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes in der Satzung der Krankenkasse wirken sich nach § 248 Satz 3 SGB V für Versorgungsbezüge mit einer zweimonatigen Ve...

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