[1] Die Vorerkrankungsanfrage (3.1.18 "Abgabegrund" = "41") darf nur dann durch den Arbeitgeber ausgelöst werden, wenn

  • dem Arbeitgeber für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt,
  • zusätzlich in den letzten 6 Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine bescheinigte potentielle Vorerkrankung in Bezug auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit im Datenbestand vorliegt und
  • die kumulierten Zeiten aller potentiellen Vorerkrankungen zusammen mit der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Meldung mindestens 30 Tage umfassen. Werden im Entgeltabrechnungssystem die Fehlzeiten mit einem offenen Ende verwaltet, ist zur Prüfung der Frist die AU mit einer Dauer von einer Woche in die Zukunft ab dem Tagesdatum zu beurteilen.

[2] Bei der Anfrage sind durch den Arbeitgeber möglichst alle potentiellen Vorerkrankungen anzugeben. Dies bedeutet, dass alle Vorerkrankungen übermittelt werden, bei welchen zwischen dem Ende der vorhergehenden Erkrankung und dem Beginn der nachgehenden Erkrankung nicht mindestens 6 Monate vergangen sind. Hierbei ist bis zur erstmalig bescheinigten Erkrankung zurückzugehen (hierfür gilt keine zeitliche Begrenzung), welche keine Vorerkrankung innerhalb von 6 Monaten aufweist. Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz sich ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet hat, kann die Krankenkasse keine Beurteilung auf Anrechnung als Vorerkrankung vornehmen, da ihr keine Daten vorliegen.

[3] Der Arbeitgeber stellt eine "Vorerkrankungsanfrage" bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern im elektronischen Datenaustausch, unabhängig vom Grund der Arbeitsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Rehabilitation etc.), bei der für die aktuelle AU zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Die Anfrage ist vor dem Versand jeweils individuell durch den Arbeitgeber auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.

[4] Sofern der Arbeitnehmer privat krankenversichert oder geringfügig beschäftigt ist, ist eine Vorerkrankungsanfrage im Rahmen des DTA EEL nicht möglich.

[5] Die Rückmeldung durch die Krankenkasse beinhaltet mindestens die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten. Stellt die Krankenkasse bei der Prüfung weitergehende anrechenbare Arbeitsunfähigkeiten fest, werden diese entsprechend hinzugefügt.

[6] Erfolgt die Meldung durch den Arbeitgeber für GKV-Versicherte Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Übergangsgeld (3.1.18" Abgabegrund" = "11", "12") und die Dauer der Entgeltfortzahlung wurde aufgrund von anrechenbaren Vorerkrankungen verkürzt (3.4.3 "Weitergezahltes Arbeitsentgelt bei AU/med. Leist./LTA bis" < 6 Wochen), ist der DBVO durch den Arbeitgeber für Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nur mit den durch die Krankenkassen mit 3.1.18 "Abgabegrund" = "61" unter 3.12.11 "Kennzeichen Arbeitsunfähigkeit "nn"" als "1" = "anrechenbar" festgestellten Zeiträumen der Vorerkrankungen zu übermitteln. Wurden von der Krankenkasse an den Arbeitgeber mit 3.1.18 "Abgabegrund" = "61" Zeiten unter 3.12.11 "Kennzeichen Arbeitsunfähigkeit "nn"" als "5" = "teilweise anrechenbar" zurückgemeldet, sind dem Rentenversicherungsträger ebenfalls nur die anrechenbaren Teilzeiträume in den Feldern 3.12.6 "Arbeitsunfähigkeit Zeitraum-Beginn "nn"" und 3.12.7 "Arbeitsunfähigkeit Zeitraum-Ende "nn"" zu übermitteln. Das Kennzeichen 3.12.11 "Kennzeichen Arbeitsunfähigkeit "nn"" ist in dem Fall mit "1" = "anrechenbar" zu füllen und die Felder 3.12.12 "Teilweise anrechenbare Arbeitsunfähigkeit Zeitraum-Beginn-"nn"" und 3.12.13 "Teilweise anrechenbare Arbeitsunfähigkeit Zeitraum-Ende-"nn"" mit Grundstellung zurückzumelden.

3.12.1 Grund der Anforderung

005 – 005 001 N M GRUNDAV

Grund der Anforderung

1 = Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

2 = Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Vorsorge/Rehabilitation

3 = Übermittlung anrechenbarer Vorerkrankungen bei Übergangsgeld

Meldegrund "3" ist nicht bei Übergangsgeldfällen der BA und der UV zulässig, weil entsprechende Vorerkrankungszeiten keine Relevanz für den Übergangsgeldanspruch haben.

3.12.2 Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Maßnahme beim Arbeitgeber

006-013 008 N M AU-AB-AG

Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Maßnahme beim Arbeitgeber

jhjjmmtt

Maßgebend ist der Tag aus der AU-Bescheinigung bzw. des Beginns der Krankenhausbehandlung bzw. der Maßnahme, welcher dem Arbeitgeber vorliegt. Bei der Rückmeldung durch den Sozialversicherungsträger ist hier der Wert des Arbeitgebers zu melden.

3.12.3 Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Maßnahme beim Sozialversicherungsträger

014-021 008 n m AU-AB-SV

Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Maßnahme beim Sozialversicherungsträger

jhjjmmtt

Weicht der der Krankenkasse vorliegende Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit/ Maßnahme von dem des Arbeitgebers unter 3.12.2 "Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Maßnahme beim Arbeitgeber" ab, so ist der der Krankenkasse vorliegende abweichende Tag hier anzugeben. Bei Meldung des Arbeitgebers ist hier nur die "Grundstellung" (00000000) zulässig.

3.12.4 Kennzeichen aktuelle Arbeitsunfähigkeit

022-022 001 n m KZ-AK-AU

Kennzeichen aktuelle Arbeitsunfähigkeit

4 = AU-Meldung liegt nicht vor

[1] Sofern die Krankenkasse mit Kennzeichen "4" antwortet, liegt dieser k...

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