Einführung

Durch das ASRG 1995 vom 29.71994 (BGBI. I, S. 1890 ff) sind die Rechtsvorschriften für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen von Landwirten oder deren mitarbeitenden Familienangehörigen ab 1.1.1995 geändert worden. Nachstehend wird die ab 1.1.1995 geltende Rechtslage zusammengefasst dargelegt.

1 Beschäftigung landwirtschaftlicher Unternehmer

1.1 Allgemeines

[1] Nach § 3 Abs. 1 KVLG 1989 ist die Krankenversicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorrangig gegenüber der Versicherung nach dem KVLG 1989. Grundsätzlich bewirkt die anderweitige Krankenversicherungspflicht, dass eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftliche Krankenversicherung nicht begründet wird.

[2] Demgegenüber bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 ab 1.1.1995, dass landwirtschaftliche Unternehmer, die aufgrund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert bleiben, wenn sie eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.

1.2 Dauerbeschäftigung (Beschäftigung, die voraussichtlich länger als 26 Wochen dauert)

1.2.1 Kriterium "Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit"

[Anm. d. Red.: Zu den Merkmalen für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit, vgl. GR v. 20.03.2019-II, Abschnitt 2]

[1] Wie bisher unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, es sei denn, sie sind hauptberuflich selbstständig erwerbstätig (§ 5 Abs. 5 SGB V).

[2] Übt ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der aufgrund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 unterliegt, daneben eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt außerhalb der Landwirtschaft oder bei Fehlen des Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 in einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen aus, ist für das Entstehen von Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und damit einer Versicherungskonkurrenz nach § 3 Abs. 1 KVLG 1989 zunächst zu prüfen, ob § 5 Abs. 5 SGB V durchgreift.

[3] Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; in diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

[4] . . .

[5] . . .

[6] . . .

[7] . . .

1.2.2 Höherverdienende Arbeitnehmer

[1] Ab 1.1.1995 werden in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Personen nicht mehr als schutzbedürftig betrachtet und deshalb nicht mehr pflichtversichert, die auch in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, auch wenn sie an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 erfüllen; an die Stelle des Rechts auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes getreten. Deshalb werden nach § 3a Nr. 1 KVLG 1989 Personen, die nach [akt.] § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 SGB V versicherungsfrei sind, (Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, Beamte, beamtenähnliche Personen, Pensionäre und andere) künftig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert, auch wenn sie z.B. den Tatbestand für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 erfüllen.

[2] Landwirtschaftliche Unternehmer, die neben der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Unternehmens eine Beschäftigung als höherverdienender Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) über den 31.12.1994 hinaus ausüben, von ihrem Befreiungsrecht nach § 5 Abs. 1 KVLG 1989 i.d.F. bis zum 31.12.1994 keinen Gebrauch gemacht haben und infolgedessen Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgrund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sind, scheiden mit Ablauf des 31.12.1994 aus dieser Mitgliedschaft aus. Infolgedessen entfällt auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V; wenn auch diese Rechtsvorschrift nicht durch das ASRG 1995 gestrichen wurde, so ist sie wegen der fehlenden Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 gegenstandslos. Durch eine Übergangsregelung in § 63 Abs. 1 KVLG 1989 wird sichergestellt, dass die von dieser Neuregelung betroffenen Personen, die mit ln-Kraft-Treten des ASRG 1995 aus ...

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