BSG-Fundstelle

29.7.2015, B 12 KR 23/13 R

(BSGE 119, 216; SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; USK 2015-65; Breith. 2016, 637; Die Beiträge, Beilage 2016, 297)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH
  • Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin (Ehefrau)
  • Ehemann Anstellungsvertrag als Vertriebsleiter
  • monatliches Gehalt
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub
  • Kündigung nur aus wichtigen Gründen möglich
  • weisungsfreie Führung der Firmengeschäfte aufgrund Ausbildung, einschlägiger Berufserfahrung und Kundenbeziehungen
  • Bürgschaft des Ehemannes i.H.v. zunächst 384.000 EUR und später 375.000 EUR
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die GmbH, die ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
  • Die Beschränkung der Kündigung auf wichtige Gründe kann u.U. auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für beide Seiten vereinbart werden.
  • Entscheidend ist, dass der Ehemann nicht als Gesellschafter am Stammkapital der GmbH beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm u.U. unangenehme Weisungen der Alleingesellschafterin zu verhindern.
  • Vor diesem Hintergrund begründen auch weitreichende Befugnisse und eine faktische Weisungsfreiheit in der betrieblichen Praxis selbst dann keine Selbstständigkeit, wenn diese Umstände auf besonderer Rücksichtnahme innerhalb eines Familienunternehmens beruhen.
  • Ebenso hat der wirtschaftliche Einfluss, wie er hier durch eine hohe Bürgschaft, die Kundenbeziehungen und das überlegene Fachwissen des Ehemannes besteht, regelmäßig keine entscheidende Bedeutung für die Statusfeststellung.
  • Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.
  • Eine solche vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsund beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar.

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